Schenkung widerrufen bei grobem Undank

Wann eine Schenkung widerrufen werden kann

Wann eine Schenkung widerrufen werden kann

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Es ist ein Thema, das in vielen Familien diskutiert wird: Die Eltern besitzen ein Haus und wollen es vor dem Erbfall schon an die Kinder verschenken, um diese in einen besseren Vermögensstand zu versetzen. Gleichzeitig soll aber gesichert sein, dass die Eltern weiterhin bis zu ihrem Tod in der gewohnten Umgebung leben können.

Ein Wunsch, für den es grundsätzlich eine sehr einfache Lösung gibt. Denn die betreffende Immobilie kann verschenkt werden und es kann gleichzeitig ein lebenslanges Wohnrecht ins Grundbuch eingetragen werden.

 

Widerruf bei grober Verfehlung

Doch was passiert, wenn es im Zeitablauf zu einem Zerwürfnis kommt? Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Rücknahme der Schenkung nur möglich, wenn sich der Beschenkte einer groben Verfehlung gegenüber dem Schenker schuldig gemacht hat.

In der Praxis bedeutet das, dass hier eher der Einzelfall geprüft werden muss. Aber es gibt einige Themen, die auch grundsätzlicher Natur sind. Gerade bei älteren und vielleicht auch schon pflegebedürftigen Schenkern trifft dies zu. Konkret:

Eine erzwungene Einweisung in ein Pflegeheim kann bisherige Schenkungen widerrufbar machen. So eine jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. X ZR 94/12). Verhandelt worden war folgender Fall:

 

Ein Fall aus der Praxis

Eine Mutter hatte ihrem Sohn eine Immobilie geschenkt und sich lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Zudem erteilte sie ihm eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht. Nach einem schweren Sturz und entsprechender Behandlung im Krankenhaus wurde sie von ihrem Sohn in ein Heim für Demenzkranke eingewiesen.

Damit war die Mutter aber nicht einverstanden. Sie wollte zu Hause gepflegt werden. Deshalb widerrief sie auch alle gegebenen Vollmachten.

Gleichzeitig kündigte sie den mit dem Heim geschlossenen Langzeitpflegevertrag. Das wurde aber von ihrem Sohn für unwirksam erklärt. Er ging sogar so weit, dass er der Heimleitung verbot, Besuche anderer Familienmitglieder oder Nachbarn zuzulassen

Daraufhin widerrief die Mutter ihre Immobilienschenkung wegen groben Undanks. Vor dem Landgericht bekam sie in erster Instanz Recht, in der Berufung vor dem Oberlandesgericht verloren die Rechtsnachfolger der inzwischen verstorbenen Mutter.

 

Personelle Autonomie ist zu beachten

In der Revision vor dem Bundesgerichtshof wollte dieser dann aber die Argumentation des OLG nicht gelten lassen, dass die Mutter möglicherweise geschäftsunfähig war. Sein Argument: Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, hätte die personelle Autonomie der Mutter respektiert werden müssen. Da der Sohn diese jedoch missachtet habe, könne durchaus eine subjektiv undankbare Gesinnung vorliegen.

Er hätte die Grunde für sein Vorgehen zumindest mit der Mutter besprechen müssen, so der BGH. Entsprechend wurde das OLG angewiesen, in einem neuen Verfahren das Verhalten des Sohnes unter diesem Aspekt zu prüfen.

Wie das neue Verfahren in diesem Fall ausgehen wird, bleibt noch offen. Allgemein kann aber aus dem Spruch des BGH Folgendes abgeleitet werden: Wenn sich Beschenkte ohne jede Begründung über den Willen des Schenkers hinwegsetzen, könnte das durchaus schon zu grobem Undank und damit zum Widerruf der Schenkung führen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort