Schlüsselverlust: Wer muss zahlen?

© Nerlich Images / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Wenn Sie Wohnraum vermieten und Ihr Mieter die dazugehörigen Schlüssel verliert, muss dieser grundsätzlich für den Schaden aufkommen. Wie hoch dieser Schaden allerdings ausfällt, hängt von der einzelnen Situation ab.

Geht es um einen einzelnen verlorenen Schlüssel, dürfte die Regulierung der Kosten meist unproblematisch sein. Denn der Mieter hat die Kosten für ein Nachmachen des Schlüssels zu tragen. Was im Übrigen auch umgekehrt gelten könnte.

Denn sind vom Mieter selbstständig Schlüssel zusätzlich nachgemacht worden und wollen Sie diese bei einer Wohnungsübernahme in Besitz nehmen, müssen Sie als Vermieter nach gängiger Rechtsprechung die Herstellungskosten dem Mieter ausbezahlen.

Wollen Sie das nicht, können Sie aber fordern, dass die Schlüssel in Ihrem Beisein vernichtet werden.

 

Schließanlage kann teuer werden

Problematisch wird die Sache um verlorene Schlüssel erst dann wirklich, wenn dies Einfluss auf die gesamte Schließanlage im Haus hat. Droht hier aus Sicherheitsgründen eine komplette Auswechslung, können die Kosten schnell in die Tausende gehen.

Oftmals sind entsprechende Schadenersatzklauseln auch schon in den Formularmietverträgen mit enthalten. Um hier Mieter nicht über Gebühr zu belasten, hat der Gesetzgeber aber auch Auswege aufgezeigt.

 

Mieter darf nachweisen, dass Schlüssel-Verlust unproblematisch ist

Denn Ihr Mieter kann Ihnen gegenüber nachweisen, dass ein Missbrauch des verloren gegangenen Schlüssels definitiv ausgeschlossen ist. Beispiele für einen solchen Nachweis beziehen sich zum einen auf die Verlustsituation selbst.

So könnte der Schlüssel bei einer Bootsfahrt über Bord gegangen und unwiederbringlich verloren sein. Zum anderen könnte der Mieter nachweisen, dass durch den Verlust kein Zusammenhang zwischen Schlüssel und Wohnung bzw. dem Wohnhaus geschlossen werden kann.

 

Schadenersatz nur bei tatsächlicher Auswechselung der Schließanlage

Kann der Mieter diese Nachweise eines „unschädlichen“ Verlustes nicht erbringen, ist er zu Schadenersatz verpflichtet. Aber eben auch nur dann, wenn Sie tatsächlich die Schließanlage im Haus auswechseln. Hier wird entsprechend anders verfahren als beispielsweise bei nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen.

Genügt bei diesen schon die Vorlage eines Kostenvoranschlages, um den Schadenersatz zu begründen, sieht das bei Schließanlagen anders aus. Denn wenn Sie diese nicht tatsächlich austauschen, signalisieren Sie selbst, dass Sie keine Gefährdung annehmen.

 

Verlust ohne Verschulden: Kein Schadenersatz

Ein Schadenersatzanspruch existiert aber insgesamt auch nicht, wenn den Mieter kein Verschulden am Verlust des Schlüssels trifft. Dazu ein kurzer Blick in die aktuelle Rechtsprechung:

Ein Mieter war Opfer eines Überfalls geworden. Neben seinem Geld wurde auch der Schlüsselbund gestohlen. Der Mieter weigerte sich, die Kosten für eine neue Schließanlage zu übernehmen. Nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Spandau (Az. 6 C 546/12) auch zu Recht. Denn hier läge kein Verschulden des Mieters vor.

Als Vermieter werden Sie also nicht umhin kommen, die Verantwortlichkeiten im Einzelfall zu überprüfen, ehe Sie über Schadenersatz-Forderungen nachdenken.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

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