Sind Bewertungsportale für Kritiken verantwortlich?

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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
wenn Sie eine Reise machen wollen, gehört heute die Vorab-Information auf einem der zahlreichen Bewertungsportale fast schon zum Standard-Prozedere. Ist ja auch in der Regel eine wichtige Stütze, um Reiseziel und/oder Hotel auszusuchen. Doch gibt es Bewertungsportale nicht nur für Reisen und Hotels, sondern inzwischen für viele denkbare Aktivitäten, von Restaurants bis hin zu Fitnessstudios.
Damit haben Bewertungsportale schon eine ganz gehörige Marktmacht. Und sind leider auch inzwischen nicht mehr ganz unumstritten. Denn oftmals bieten sie auch die Plattform für zu negative oder zu positive Kritiken, die meist ein bestimmtes Ziel erreichen wollen.
Gerade negative Beurteilungen werden auch immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten vor Gericht. Meist sehen sich die Bewertungsportale dabei nur als Plattform und lehnen jede Verantwortung für die veröffentlichten Meinungen ab. Ob das so rechtens ist, hat in einem aktuellen Fall nun auch der Bundesgerichtshof zu klären gehabt.
Wenn Portale redaktionell nicht eingreifen, sind sie nicht haftbar zu machen
Dabei wollte sich ein Hotelier gegen ein Bewertungsportal wehren, was ihm allerdings vor dem BGH nicht gelang (Az. I ZR 94/13). Das Hotelbewertungsportal selbst hatte Äußerungen Dritter veröffentlicht. Diese wurden redaktionell aber nicht aufbereitet. Auch der Wahrheitsgehalt der Bewertungen wurde von den Portalbetreibern nicht geprüft, sondern lediglich die Einhaltung der Nutzungsbedingungen.
Deshalb lehnten die Portalbetreiber auch jegliche Verantwortung für die Bewertungen ab. Diese Argumentation wurde nun auch vom Bundesgerichtshof unterstützt. Denn, so die Richter, die Portalbetreiber hätten sich die vorgebrachten Behauptungen der Bewerter nicht zu eigen gemacht.
Ganz grundsätzlich stellte der BGH außerdem fest: Betroffene können nicht beanstanden, wenn von Nutzern vergebene Noten veröffentlicht werden. Im verhandelten Fall hatte das Portal Durchschnittswerte zugrunde gelegt und die „Weiterempfehlungsrate“ statistisch ausgewertet.
Wann Klagen gegen Portale Erfolg haben könnten
Immerhin zeigten die BGH-Richter aber auch auf, unter welchen Bedingungen Klagen gegen schlechte Bewertungen Erfolg haben könnten. So müssen Sie den Portalbetreiber zuvor auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen haben.
Doch auch dann sind die Aussichten auf eine Schadenersatzzahlung ausgesprochen gering. Denn: Ihr Anspruch entfällt, wenn dieser die Angaben sofort von der Website genommen hat.
So gehen Sie richtig mit Bewertungsportalen um
Sollten Sie selbst als Hotelier oder in einer anderen Dienstleistungsbranche tätig sein, sollten Sie genauso wie Ihre sonstige Außendarstellung Bewertungsportale ernst nehmen und deren „Bearbeitung“ als Chefsache ansehen. Das kann konkret bedeuten, dass Sie alle Bewertungen auch entsprechend kommentieren (lassen). Erst eine negative Kritik, die man unwidersprochen im Raum stehen lässt, kann ihre Wirkung richtig entfalten.
Außerdem sollten Sie darüber nachdenken, Ihren Kunden eigene Bewertungsaktionen anzubieten. Das könnten beispielsweise Bewertungskarten im Restaurant oder auf den Zimmern sein. Deren (hoffentlich positive) Ergebnisse können Sie dann durchaus prominent z. B. auf Ihrer Firmenwebsite einbinden, um damit ein mögliches Gegengewicht zu anderen Bewertungs-Quellen zu schaffen.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
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