So beteiligen Sie den Fiskus an Ihrer eigenen Hausparty

So beteiligen Sie den Fiskus an Ihrer Party

So beteiligen Sie den Fiskus an Ihrer Party

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

steht bei Ihnen in nächster Zeit eine größere Feier in Haus. Vielleicht Kommunion, Jugendweihe, Hochzeit oder ein runder Geburtstag? Wenn ja, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie diese Feier besser bei sich zu Hause begehen. Viele Feste werden ja inzwischen lieber in Restaurants oder anderen auswärtigen Lokalitäten begangen. Das scheint praktisch, man hat meist mehr Platz und muss sich nicht ums spätere Aufräumen kümmern.

Doch aus steuerlicher Sicht ist das zu kurz gedacht. Denn was viele nicht wissen: Laden Sie zu einer Hausparty ein, können Sie den Fiskus auch bei einem rein privaten Anlass an den Kosten beteiligen. Allerdings müssen Sie dafür einige Dinge beachten, um das Maximale herauszuholen.

 

Absetzbarkeit: Essen und Getränke nein, Arbeitslohn ja

Ganz grundsätzlich: Kosten für Getränke, Speisen oder extra angeschafftes Mobiliar können Sie natürlich nicht absetzen. Was Sie allerdings absetzen können, ist der Arbeitslohn, wenn Sie Dienstleister für die Party beschäftigen. Als Voraussetzung dafür gilt aber, dass die damit vergütete Arbeit auch bei Ihnen vor Ort geleistet wurde.

In der Praxis bedeutet das: Engagieren Sie einen Caterer oder Koch, sollten Sie nicht das fertige Essen anliefern lassen, sondern es sollte nach Möglichkeit erst bei Ihnen zu Hause zubereitet werden. Denn werden die fertigen Speisen mitgebracht, gibt es keinen Steuerbonus, baut der Caterer dagegen Grill und Herd auf, kann seine Arbeitszeit beim Finanzamt abgerechnet werden. Das gilt zum Beispiel auch, wenn der Koch erst vor Ort Kanapees oder Nachspeisen fertigt.

Wenn Sie Helfer für das Büffet oder den Getränkeausschank engagieren oder Kellner, können Sie deren Arbeitszeiten im direkten Zusammenhang mit der Feier ebenfalls abrechnen. Das gilt selbst für Spülkräfte, die in der Küche mithelfen. Abräumer und Parkanweiser gehören ebenso dazu. Selbst Kosten für eventuell zusätzliche Betreuer, die Sie vielleicht für einen pflegebedürftigen oder kranken Gast engagieren, können Sie beim Fiskus mit einreichen.

 

Steuerprivileg nur dann, wenn detaillierte Rechnung vorliegt und per Überweisung gezahlt wurde

Zusammengefasst: Die Arbeiten, die Sie zu Hause von Dienstleistern für sich erbringen lassen, können als haushaltsnah einzustufen sein. Das gilt für alle Tätigkeiten, die sonst gewöhnlich von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden würden. Je mehr Dienstleister auf häuslichen Feiern arbeiten, desto mehr Kosten sind also steuerlich absetzbar.

Um allerdings in den Genuss des Steuerprivilegs zu kommen, müssen Sie zwei Dinge beachten. Lassen Sie sich einerseits die jeweils erbrachten Arbeiten in den Rechnungen der Dienstleister ganz penibel auflisten. So liefern Sie dem Finanzamt keinen Ansatzpunkt, Ihnen die steuerliche Anerkennung zu verweigern.

Als zweites ist dem Amt nachzuweisen, dass Sie die Bezahlung an Dienstleister per Überweisung vorgenommen haben. Bargeld zustecken nach der Veranstaltung gilt nicht.

Wenn Sie das alles beachten, können Sie 20 % bei maximalen Kosten von 20.000 Euro ansetzen. Sprich: Ihre maximale Steuerersparnis kann 4.000 Euro pro Jahr betragen. Da lohnt es sich, mal wieder zu Hause zu feiern.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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