So gestalten Sie Ihre Steuerlast mit dem Investitionsabzugsbetrag
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
wenn Sie darüber nachdenken, wie Sie in Ihrem Unternehmen Ihre Steuerlast besser gestalten können, sollte der so genannte Investitionsabzugsbetrag ganz oben auf Ihrer Liste stehen. Denn er ermöglicht es Ihnen, bei geplanten Investitionen schon vorab die Kosten steuermindernd einzusetzen. Wobei ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs Ihnen sogar noch größeren Spielraum einräumt.
Bevor wir hier in medias res gehen, noch einige wichtige Vorbemerkungen, falls Sie mit diesem Steuerfall noch nicht so vertraut sind. Dazu ein Beispiel aus der Praxis:
Nehmen wir an, Sie planen die Anschaffung einer Maschine für 100.000 Euro innerhalb der nächsten 3 Jahre. Dann haben Sie die Möglichkeit, schon jetzt einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40% der geplanten Investitionssumme, also in diesem Fall 40.000 Euro, von Ihrem Gewinn abzuziehen. Das mindert entsprechend Ihre Steuerschuld.
Auf diese Regeln müssen Sie beim Investitionsabzugsbetrag achten
Allerdings gibt es einige Einschränkungen. So darf einerseits bei bilanzierenden Firmen das Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 Euro betragen. Machen Sie andererseits eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, darf der Gewinn vor dem Investitionsabzugsbetrag nicht mehr als 100.000 Euro betragen. Der Investitionsabzugsbetrag ist also vor allem ein Instrument für kleine und mittelständische Betriebe.
Für die Anschaffung, die Sie planen, gelten ebenfalls strenge Anforderungen. Konkret:
- Die Investition muss innerhalb der nächsten 3 Jahre getätigt werden.
- Es darf sich nur um Anlagevermögen handeln (also keine Waren etc.)
- Es sind nur bewegliche Güter erlaubt, also keine Immobilien oder Schutzrechte.
- Der angeschaffte Gegenstand muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden.
- Es gilt eine absolute Höchstgrenze für den Abzugsbetrag von 200.000 Euro.
Wenn Sie das alles beachten, wird im Jahr der Anschaffung der Investitionsabzugsbetrag wieder aufgelöst. Um dies umzusetzen, werden die tatsächlichen Anschaffungskosten entsprechend gemindert. Der Effekt: Dadurch sinkt die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen, die geringer ausfallen und damit den zu versteuernden Gewinn weniger senken.
Kurz gesagt: Sie tauschen mit dem Investitionsabzugsbetrag eine einzelne höhere Steuerlast gegen mehrere kleinere in den Abschreibungsjahren. Damit ist der Investitionsabzugsbetrag ein sehr gutes Instrument zur Steuerung Ihrer Liquidität und möglicher Zinslasten.
Höchstrichterlich erlaubt: Sie können den Abzugsbetrag auf mehrere Jahre aufteilen
Und um auf das eingangs erwähnte Urteil zurückzukommen: Auch während der genannten 3 Jahre haben Sie die Möglichkeit, Anpassungen am Investitionsabzugsbetrag vorzunehmen oder diesen steuergestaltend aufzuteilen. Damit stellt sich der Bundesfinanzhof klar gegen die bisherige Praxis der Finanzverwaltung (Az. X R 4/13).
Der verhandelte Fall: Der Kläger hatte eine Fotovoltaikanlage errichten lassen. Die Herstellungskosten betrugen rund 650.000 Euro. Den beantragten Investitionsabzugsbetrag von 110.000 Euro hatte die Finanzverwaltung für das Jahr 2008 gewährt. Für 2009 lehnte sie den Antrag auf Aufstockung des Abzugsbetrags um 90.000 Euro ab (um die Höchstgrenze von 200.000 Euro auszuschöpfen). Der dagegen gerichteten Klage gab der BFH statt. Ein Investitionsabzugsbetrag darf aufgestockt werden.
Und zwar innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums bis maximal zum gesetzlichen Höchstbetrag. Eine Aufstockung unterlaufe nicht den Gesetzeszweck, sondern helfe vielmehr bei dessen Verwirklichung. Ihr Vorteil also: Einen Teil des Höchstbetrags können Sie sich für ein Folgejahr steuermindernd aufheben.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
Bildnachweis: Gevestor
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