So profitieren Sie als Unternehmer vom neuen Reisekostenrecht

Neues Reisekostenrecht: Was Unternehmer wissen müssen

Neues Reisekostenrecht: Was Unternehmer wissen müssen

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

als Unternehmer müssen Sie sich seit Jahresanfang mit dem neuen Reisekostenrecht auseinandersetzen und es auf Ihre Mitarbeiter anwenden. Zentraler Punkt der neuen Regelungen: Sie müssen für Ihre Angestellten eine so genannte erste Tätigkeitsstätte definieren.

Diese bestimmt, was als Weg zur Arbeit abgerechnet werden kann und was als Dienstfahrt zu bewerten ist. Der wesentliche Unterschied dabei: Bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeit kann nur eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer einfacher Strecke steuerlich angesetzt werden. Bei Dienstfahrten gelten dagegen die 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenen Kilometer.

 

Reisekostenrecht auch für Unternehmer

Was viele Unternehmer aber übersehen: Auch für Sie gilt das neue Reisekostenrecht. Das hat kürzlich noch einmal das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben (Az. IV C 6 – S 2145/10/10005: 001) klargestellt.

Allerdings gibt es für Sie als Unternehmer eine wesentliche Einschränkung. Denn Sie dürfen für sich selbst nicht die erste Betriebsstätte festlegen. Hier entscheiden allein quantitative Kriterien. Um Ihren Arbeitsplatz als erste Betriebsstätte zu definieren, muss eine von beiden folgenden Kriterien erfüllt sein.

  • entweder arbeiten Sie dort mindestens zwei volle Arbeitswochen/Monat oder
  • mindestens ein Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit

Erst dann handelt es sich zwingend um die erste Betriebsstätte. Falls mehrere Tätigkeitsstätten diese Voraussetzungen erfüllen, entscheidet bei der steuerlichen Anerkennung die Nähe zur privaten Wohnung. Denn dann zählt die Betriebsstätte, die Ihrer Wohnung am nächsten liegt.

 

Steuerliche Vorteile, wenn keine erste Betriebsstätte besteht

Hinzu kommt: Als Unternehmer haben Sie entweder eine oder keine erste Betriebsstätte. Sollten Sie in einem häuslichen Arbeitszimmer arbeiten, wird dieses nicht als erste Betriebsstätte anerkannt. So hat es das Bundesfinanzministerium festgelegt. Daraus ergibt sich aber auch ein großer Vorteil für Sie.

Denn wenn keine erste Betriebsstätte zu ermitteln ist, sind Sie – steuerlich gesehen – dauerhaft auswärts tätig. Dann sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungen und Nebenkosten absetzbar. Und dann gilt natürlich auch die Kilometer- und nicht die Entfernungspauschale.

Welche weiteren Neuerungen das neue Reisekostenrecht bringt, habe Ich Ihnen im Artikel „Neues Reisekostenrecht: Das müssen Sie wissen“ auf www.deutscher-wirtschaftsbrief.de zusammengestellt. Neben der Frage nach der ersten Tätigkeitsstätte geht es auch um deren empfohlene Festlegung in Arbeitsverträgen. Außerdem werden die neuen Stufen bei der Abrechnung der Verpflegungspauschale vorgestellt.

Mein Fazit: Ich sehe weiterhin im neuen Reisekostenrecht eine Verbessrung der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten für beruflich bedingte Fahrten und Reisen. Von den geschilderten Klarstellungen des Bundesfinanzministeriums dürften vor allem Selbstständige und Freiberufler profitieren, die überwiegend vom Home-Office aus arbeiten. Denn das entsprechende Fehlen einer ersten Betriebsstätte macht auswärtiges Arbeiten für Kunden – wie beschrieben – steuerlich interessanter.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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