So schützen Sie Ihr Unternehmen bei einer Scheidung

So sichern Sie Ihr Vermögen in einer Ehe richtig ab

So sichern Sie Ihr Vermögen in einer Ehe richtig ab

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Wenn die Hochzeitsglocken läuten, denkt wohl niemand der frischgebackenen Eheleute daran, dass ausgerechnet die eigene Beziehung scheitern könnte. Allerdings spricht die Statistik eine andere Sprache. Auch, wenn die Scheidungsrate in Deutschland in den letzten Jahren leicht rückläufig war, so wird dennoch weiterhin fast jede zweite Ehe geschieden.

Es ist also durchaus empfehlenswert, wenn Sie sich mal in einer ruhigen Minute Gedanken darüber machen, was passiert, wenn die Beziehung wider allen eigenen Erwartens doch scheitert. Das gilt vor allem dann, wenn Sie Vermögen wie beispielsweise ein Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen mit in die Ehe bringen.

 

Zugewinngemeinschaft als Standard

Ist von Ihrer Seite nichts geregelt, greift regelmäßig der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet zwar nicht, dass die von den Eheleuten in die Ehe gebrachten Vermögen nun sprichwörtlich in einen Topf geworfen werden. Auch bei einer Zugewinngemeinschaft bleiben Sie selbst Herr oder Frau über Ihr Vermögen.

Der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen gleichermaßen von beiden Partnern erwirtschaftet wurde. Entsprechend werden bei einer Zugewinngemeinschaft bei einer Scheidung das zusammengefasste Anfangsvermögen und das Endvermögen gegenübergestellt und dann faktisch geteilt, egal, ob der Zugewinn gleichberechtigt oder aus nur einer Quelle erwirtschaftet wurde.

 

Zugewinn lässt sich modifizieren

Fallen dann vorhandene Unternehmensanteile in den Zugewinnausgleich, kann das verheerende Folgen haben. Dies können Sie aber durch andere Regelungen verhindern. Dabei muss es nicht gleich die bekannte Gütertrennung sein. Dabei bleiben die vor der Ehe erworbenen Vermögen genauso geteilt wie auch das während der Beziehung erworbene Vermögen (Gebrauchsvermögen wie Hausrat oder gemeinsames Auto bleiben ausgeklammert).

Ein besserer Kompromiss zwischen „Alles oder Nichts“ ist da eine modifizierte Zugewinngemeinschaft. Denn mit ihr ist es möglich, Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen auszuklammern.

Die Klärung einer zweckmäßigen Güterstandsregelung sollten Sie am sinnvollsten bereits vor der Eheschließung anpacken. Aber auch nach der Heirat ist ein notarieller Ehevertrag zum Ausschluss des Zugewinns möglich. Dabei müssen Sie aber aufpassen.

 

Nur Fairness bleibt gerichtsfest

Denn wird ein Vertrag entsprechend abgefasst, muss er fair sein. Er darf also den Partner nicht in unangemessener Weise benachteiligen. Das bedeutet konkret vor allem, dass in Fragen des Unterhalts und Versorgungsausgleichs die Lage des anderen Ehegatten berücksichtigt wird.

Kommt solch ein Vertrag vor Gericht, achten die Gerichte diesbezüglich immer darauf, dass familienrechtliche Ansprüche durch den geregelten Unternehmens- oder Beteiligungsschutz nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

Um das Thema so entspannt wie möglich anzugehen, sollten deshalb beide Partner gemeinsam professionelle Hilfe durch fachanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Das hilft auch, den Ehevertrag unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit wasserdicht zu machen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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