So setzen Sie Ihr Arbeitszimmer als berufstätiger Pensionär ab

Auch als berufstätiger Rentner können Sie ein Arbeitszimmer absetzen

Auch als berufstätiger Rentner können Sie ein Arbeitszimmer absetzen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Steuerzahler schon mal versucht haben, ein häusliches Arbeitszimmer abzusetzen, wissen Sie: Das ist ein Thema, wo der Fiskus gerne mauert. Entsprechend wurden in den vergangenen Jahren die Voraussetzungen, unter denen Sie Kosten für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen können, zunehmend verschärft.

Aktuell gibt es eigentlich nur noch zwei wesentliche Möglichkeiten, Kosten abzusetzen. Entweder steht Ihnen in Ihrem Unternehmen kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Dann können Sie für ein häusliches Arbeitszimmer immerhin bis zu 1.250 Euro pro Jahr absetzen. Oder Ihr Arbeitszimmer ist tatsächlich der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit, egal ob als Arbeitnehmer oder als Selbständiger. Dann können Sie alle relevanten Kosten absetzen.

 

Fiskus streitet um beruflichen Schwerpunkt

Das ist dem Fiskus dennoch immer wieder in Dorn im Auge, so dass er versucht, die Definition Ihres Arbeitszimmers als „Schwerpunkt“ der Erwerbstätigkeit zu untergraben. Das gilt im Übrigen nicht nur, wenn Sie mitten im Erwerbsleben stehen, sondern auch, wenn Sie beispielsweise als Pensionär noch dazuverdienen wollen. Doch ein neues Urteil vom Bundesfinanzhof (Az. VIII R 3/12) lässt in dieser Hinsicht hoffen.

Der Fall: Ein pensionierter Ingenieur nutzte für seine Tätigkeit als Gutachter einen Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer. Die anteiligen Raumkosten machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben aus selbstständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt erkannte aber nur 1.250 Euro an. Begründung: Als Pensionär würde der Mann keine Vollzeitbeschäftigung ausüben. Wenn die Ruhestandsbezüge mit einbezogen würden, sei die Gutachter-Aktivität nur eine geringfügige Nebentätigkeit.

 

Pension oder Rente ist nicht wichtig, nur berufliche Tätigkeit zählt

Dieser Interpretation widerspricht aber der Bundesfinanzhof. Denn nach seiner Auffassung sei beim „Mittelpunkt“ der Tätigkeit auf den Schwerpunkt der beruflichen Betätigung abzustellen. Entscheidend ist, ob mit ihr der Hauptteil der im Arbeitszimmer erwirtschafteten Einkünfte erzielt wird.

So sind nur die Einkünfte zu berücksichtigen, die mit der Tätigkeit im jeweiligen Veranlagungszeitraum anfallen. Die Einkünfte als Pensionär haben mit der Gutachtertätigkeit nichts zu tun und bleiben deshalb unberücksichtigt. Folglich bildet die Anfertigung der Gutachten hier den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.

Die Folge: Dies macht es nebenbei arbeitenden Ruheständlern leichter, ihre Arbeitszimmerkosten voll abzusetzen. Im Urteilsfall konnten die Aufwendungen anteilig den Haupträumen des Hauses zugerechnet werden. Und zwar zur Fläche der reinen Wohnräume, denn deren Standard entsprach auch das Arbeitszimmer.

 

Tipp: Achten Sie auf Ausstattungs-Standards, um absetzbare Kosten zu optimieren

Obwohl der Ingenieur sein Arbeitszimmer im Keller eingerichtet hatte, konnte er deshalb die anderen Kellerräume unberücksichtigt lassen, was entsprechend die anteiligen Gesamtkosten natürlich nach oben verschob.

Schlussfolgerung für Sie: Sollten Sie in einer ähnlichen Situation stecken, lassen Sie sich vom Finanzamt nicht mit Hinweis auf Ihre Pensions- oder Rentenbezüge abspeisen. Für die Anerkennung eines Arbeitszimmers ist entscheidend, ob Sie dieses als Schwerpunkt Ihrer tatsächlichen beruflichen Betätigung nutzen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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