So setzen Sie Unfallkosten bei einer beruflich bedingten Autofahrt ab

Diese Kosten können sie bei einem beruflich bedingten Autounfall absetzen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Bei dem heutigen Verkehrsaufkommen kann es schnell mal passieren: Es geschieht ein Unfall. Dabei gibt es wenigstens eine gute Nachricht.

Denn wenn dieser auf einer beruflich veranlassten Fahrt geschieht, können Sie das Finanzamt an den Unfallkosten beteiligen. Dies geschieht über die Werbungskosten in der nächsten Steuererklärung.

 

Was als beruflich bedingte Fahrt gelten kann

Als beruflich bedingt gelten vor allem drei Fahrt-Anlässe:

  1. die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  2. Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
  3. Dienstfahrten

Sind Sie Arbeitnehmer, können Sie den Nachweis der ersten beiden Arten unproblematisch selbst führen. Ereignete sich der Unfall während einer Dienstfahrt, sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber den Anlass der Fahrt bestätigen.

Diesen Beleg reichen Sie dann zusammen mit Fotos und dem polizeilichen Unfallbericht der Steuererklärung bei. Zu den absetzbaren Kosten gehören aber nicht nur eventuelle Reparaturkosten.

 

Diese Unfall-Kosten können Sie absetzen

Auch andere Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall können Sie in die Steuererklärung als Werbungskosten aufnehmen. Mögliche absetzbare Kosten wären:

  • Auslagen für Selbstregulierung oder Selbstbeteiligung bei einer Kaskoversicherung
  • Schäden an privaten Gegenständen
  • Kosten für Gutachter
  • Anwalts-Honorare
  • Gerichtskosten

Dies gilt allerdings nur soweit, wie entstandene Kosten und Auslagen nicht von Versicherungsleistungen gedeckt sind oder vom Unfallgegner bezahlt wurden.

 

Reparatur oder Abschreibung des Unfall-Wagens?

Hinsichtlich des direkten Schadens am Fahrzeug müssen Sie sich entscheiden: Entweder machen Sie eine unfallbedingte Wertminderung geltend oder lassen das Fahrzeug tatsächlich reparieren.

Eine Kombination ist nicht zulässig. Dabei hängt es vom konkreten Einzelfall ab, welche Variante steuerlich günstiger ist.

Wenn Sie sich entscheiden, das beschädigte Fahrzeug nicht zu reparieren, ist allerdings Vorsicht geboten.

Grundsätzlich käme zwar eine so genannte Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach Paragraph 7 Einkommensteuergesetz in Frage. Doch spielen hier nicht die Zeit- oder Wiederbeschaffungswerte vor und nach dem Unfall eine Rolle.

 

Der Buchwert vor dem Unfall ist entscheidend

Vielmehr wird als Berechnungsgrundlage der Buchwert vor dem Unfall angesetzt und die Differenz zum Verkehrswert nach dem Unfall ermittelt. Dies geht auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 33/09) zurück.

Das bedeutet in der Praxis: Wenn ein als neu gekaufter Pkw älter als acht Jahre ist, gilt er als steuerlich bereits vollständig abgeschrieben. Der daraus resultierende Buchwert von Null heißt dann auch, dass es weder Abschreibungen für Substanzverringerung gibt noch Werbungskosten in Frage kommen.

 

So ist die Sachlage bei gebraucht gekauften Autos

Bei gebraucht gekauften Autos sieht das etwas anders aus. Hier ist der Kaufpreis auf die geschätzte Restnutzungsdauer zu verteilen. Bei einem Fahrzeug, das beim Kauf nicht neu, aber noch jünger als acht Jahre ist, gilt der Buchwert. Zur Bestimmung ist der Kaufpreis anteilig auf die verbleibenden acht Nutzungsjahre zu verteilen.

Tatsache bleibt aber: Eine fachgerechte Reparatur kann die durch den Unfall entstandene Wertminderung am Unfallwagen weitgehend ausgleichen. Durch die Absetzbarkeit der Reparaturkosten als Werbungskosten bleibt auch kein Vermögensschaden.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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