So sparen Sie Steuern, wenn Sie vom Arbeitsort wegziehen

Doppelte Haushaltsführung: Steht auch bei Wegzug vom Arbeitsort zu

Doppelte Haushaltsführung: Steht auch bei Wegzug vom Arbeitsort zu

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Ort Ihrer Beschäftigung anmieten, können Sie bei der Steuer Kosten der so genannten doppelten Haushaltsführung absetzen. Das betrifft unter anderem Umzugskosten und zusätzliche Mietkosten in einem Rahmen von bis zu 1.000 Euro pro Monat. Aber auch Kosten für Familienheimfahrten können abgesetzt werden. 

Was viele nicht wissen: In den ersten drei Monaten, in denen Sie die doppelte Haushaltsführung ausüben, können Sie auch Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Deren Höhe richtet sich nach den gültigen Pauschalen für Dienstreisen. Für eine Abwesenheit von über 24 Stunden vom Hauptwohnort bzw. Lebensmittelpunkt schlagen dann pro Tag 24 Euro zu Buche.

 

Was passiert, wenn Sie vom Arbeitsort wegziehen und Ihre Wohnung behalten?

Doch das gilt nicht nur, wenn Sie am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung einrichten. Auch für den umgekehrten Fall gelten diese steuerlichen Vergünstigungen. Das Szenario, wenn Sie vom Beschäftigungsort wegziehen, Ihre alte Wohnung am Arbeitsort aber behalten, heißt im Steuerrecht Wegverlegungsfall. Wobei der Umzug weg vom Arbeitsort auch aus privaten Gründen geschehen kann.

Wenn Sie also aus privaten Gründen wegziehen, am Arbeitsort aber weiterhin einen zweiten Hausstand begründen, können Sie Kosten der doppelter Haushaltsführung steuerlich abziehen. Wobei es eben auch den Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate gibt.

Allerdings musste diese doch logische Schlussfolgerung erst vom Bundesfinanzhof bestätigt werden. Verhandelt wurde dazu folgender Fall:

 

Doppelte Haushaltsführung gilt für beide Umzugsrichtungen

Ein Angestellter hatte eine Wohnung am Arbeitsort, zog aber nach der Eheschließung mit seiner Frau in deren Heimatort. Allerdings behielt er seine eigene Wohnung am Beschäftigungsort als Zweitwohnung. In der Folge war er in den ersten drei Monaten nach Begründung der doppelten Haushaltsführung an 53 Tage je 24 Stunden abwesend und beanspruchte daraus 1.272 Euro Verpflegungsmehraufwand.

Wegen Fristablaufs versagte ihm das Finanzamt jedoch die Anerkennung der gesetzlichen Pauschbeträge. Die Begründung des Fiskus: Er habe vor Beginn der doppelten Haushaltsführung länger als drei Monate am Beschäftigungsort gewohnt. Gegen diese Einschätzung klagte der Angestellte – und bekam vor dem Bundesfinanzhof Recht (Az. VI R 7/13).

Die Bundesrichter urteilten: Auch in Fällen von Wegverlegung können Steuerpflichtige ihre Verpflegungsmehraufwendungen abziehen. Die doppelte Haushaltsführung wird mit der Umwidmung des ersten Haushalts in den zweiten begründet. Der Kläger hatte als Fristbeginn auf den Tag seiner behördlichen Meldung in der neuen Kommune verwiesen. Damit standen ihm für die folgenden drei Monate 1.272 Euro Verpflegungsmehraufwendungen zu.

 

Verzichten Sie nicht auf Ihre Steuerersparnis

Fazit: Egal, ob Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort anmieten oder wegen privater Belange vom Arbeitsort wegziehen, dort aber Ihre Wohnung behalten – in beiden Fällen können Sie die doppelte Haushaltsführung im kompletten Umfang steuerlich wahrnehmen.

Lassen Sie sich dabei nicht vom Finanzamt ausbremsen. Viele Finanzämter versuchen noch immer, beim Wegzug bisherige Wohnzeiten am Arbeitsort in die 3-Monats-Frist einzuberechnen. Verweisen Sie in solchen Fällen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort