Stellenausschreibungen: Nicht in die Diskriminierungs-Falle tappen

Wie Sie bei Stellenausschreibungen mögliche Klagen wegen Diskriminierung umgehen

Wie Sie bei Stellenausschreibungen mögliche Klagen wegen Diskriminierung umgehen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

als Arbeitgeber müssen Sie sich seit Jahren mit einem bürokratischen Monster herumschlagen – dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG. Bürokratisch vor allem deshalb, weil Sie allein schon aus Selbstschutz vor allem bei der Auswahl neuer Mitarbeiter einen großen Aufwand treiben müssen, um am Ende nicht wegen einer Diskriminierung Schadenersatz zahlen zu müssen.

Denn das AGG regelt unter anderem, dass kein Bewerber wegen seines Alters, seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung oder sexuellen Identität benachteiligt werden darf. Kann Ihnen als Arbeitgeber solch eine Benachteiligung nachgesagt werden oder können Sie solch einen Vorwurf nicht entkräften, könnte Schadenersatz bei Nichteinstellung von bis zu 3 Monatsgehältern fällig werden.

 

Das blühende Geschäft mit AGG-Klagen

Seit das Gesetz 20067 eingeführt wurde, hat sich aus dieser Gemengelage ein reges Klage-Geschäft entwickelt. Es gibt so genannte AGG-Hopper, die sich beispielsweise auf ausgeschriebene Stellen bewerben, die nicht für sie in Frage kommen, nur um bei absehbaren Ablehnungen auf Diskriminierung zu klagen. Der Klassiker ist dabei vor allem die „Alters-Diskriminierung“. In diese Falle können Sie als Arbeitgeber schon tappen, wenn Sie in der Stellenausschreibung Bezüge auf das Alter des gewünschten Bewerbers einflechten.

Immerhin: Für Klagen wegen Verstößen gegen das AGG gibt es nur eine begrenzte Frist. Diese beträgt 2 Monate. Allerdings beginnt diese erst zu laufen, wenn der Betroffene von dem benachteiligenden Ablehnungsgrund erfährt. Hinzu kommt, dass Gerichte unter Umständen den Fristablauf sehr großzügig handhaben. Dazu ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht:

 

Klage-Frist kann nachteilig für Arbeitgeber angewandt werden

Eine abgelehnte Bewerberin hatte außergerichtlich nichts unternommen. Ihre schließlich eingelegte Klage war dem Unternehmen einen Tag nach Ablauf der 2-Monats-Frist zugestellt worden. Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage deshalb wegen Fristablaufs abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht kassierte allerdings dieses Urteil.

Denn es sei für die Fristwahrung ausreichend, wenn innerhalb von zwei Monaten Klage erhoben würde. Damit genügt es also, wenn die Klage vom Gericht „demnächst“ zugestellt wird. Eine nähere Definition erfolgt dabei nicht. Die Richter ziehen also keine zeitliche Obergrenze, die Sie im Fall des Falles schützt (Az. 8 AZR 662/13).

 

So können Sie sich selbst vor Klagen schützen

Umso wichtiger ist es, dass Sie sich vor eventuellen Ansprüchen abgelehnter Bewerber schützen können. Was zwar erheblichen Mehraufwand bei der Bewerbersuche bedeutet, aber sich am Ende auszahlen könnte.

Sie sollten entsprechend den Bewerbungsvorgang von Anfang an dokumentieren und archivieren. Vorstellungsgespräche sind immer in Anwesenheit eines weiteren Mitarbeiters zu führen, um später einen möglichen Zeugenbeweis darbringen zu können. Das wichtigste Element ist aber, dass Sie bei den Stellenausschreibungen und späteren Ablehnungsschreiben größte Sorgfalt und Vorsicht auf die Formulierungen legen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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