Solidaritätszuschlag: Kann man um die Zahlung drum rum kommen?

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wie halten Sie es eigentlich mit dem Solidaritätszuschlag? Dieser gehört ja mittlerweile zu den größten Ärgernissen, über die sich deutsche Steuerzahler regelmäßig aufregen. Hatte er Anfangs für den Aufbau Ost durchaus seine solidarische Berechtigung, ist er mittlerweile bei sprudelnden Steuereinnahmen des Fiskus nur noch eine Zusatzsteuer zur allgemeinen Verwendung geworden.

Kein Wunder, dass die Politiker aus dem ursprünglich zeitlich begrenzten Solidaritätszuschlag inzwischen einen dauerhaften Bestandteil der deutschen Einkommensteuer machen wollen. Die Diskussion darüber ist zwar angesichts Griechenland- und Flüchtlingskrise im Moment in den Hintergrund getreten, verschwunden ist sie aber nicht.

 

Bei Klagen gegen Soli: Rechtsschutz muss bestehen bleiben

Das Hauptargument, warum aus dem Soli eine Dauersteuer werden soll, haben Sie schon von vielen Politikern zu hören bekommen: Schließlich drohen den öffentlichen Haushalten bei der Abschaffung des Soli erhebliche Einbußen. Doch heißt das auch, dass man sich gegen diese Steuer nicht wehren kann? Nein, sagt nun das Niedersächsische Finanzgericht.

Denn es hat in einem Streitfall Steuerpflichtigen, die gegen den Soli klagten, einen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung des Festsetzungsbescheides des zuständigen Finanzamtes gewährt (Az. 7 V 89/14).

Das mit einer interessanten Begründung: Denn erneut verweisen die Richter darauf, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Soli zu haben. Die Steuerzahler müssten auch dann effektiven Rechtsschutz haben, wenn dem Staat Einnahmeausfälle drohen. Die öffentlichen Haushalte erzielen derzeit Rekordsteuereinnahmen, können sich aber zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren. Durch die Aufhebung der Steuerfestsetzung werde die Erfüllung öffentlicher Aufgaben deshalb nicht gefährdet.

 

Das Wort haben allerdings höhere Instanzen

Bevor Sie allerdings jubeln, müssen wir hier ordentlich Wasser in den Wein gießen. Denn in Sachen Soli ist das Finanzgericht Niedersachsen bekannt dafür, sich weit aus dem Fenster zu lehnen. So hat das Gericht auch bereits das Bundesverfassungsgericht angerufen (Az. 2 BvL 6/14). Dieses Verfahren ist noch anhängig.

Hinzu kommt, dass eine Beschwerde zu dem Fall wegen der grundsätzlichen Bedeutung beim Bundesfinanzhof zugelassen worden ist. Doch es ist nun mal auch so, dass höhere Instanzen den unteren Instanzen oftmals nicht folgen. So könnte es auch diesmal kommen. Denn: Hier geht es beileibe nicht um Peanuts. Immerhin bringt der Soli jährliche Einnahmen von mehr als 13 Mrd. Euro.

 

Trostpflaster: Soli seit 2009 nur unter Vorbehalt gezahlt

Für Sie als Steuerzahler bedeutet das: Wenn Sie den Soli aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zahlen wollen, müssen Sie sich vorerst durch die einzelnen Instanzen selbst durchkämpfen. Wobei wohl bei den meisten Finanzgerichten schon Schluss sein dürfte. Immerhin ist aber grundsätzlich noch nichts verloren, solange die Frage vom Bundesverfassungsgericht nicht geklärt wurde.

Hinzu kommt, dass seit 2009 Steuerzahlungen auf den Soli wegen der anhängigen Verfahren sowieso nur unter Vorbehalt erfolgen. Damit wären Rückzahlungen gesichert, falls der Soli als verfassungswidrig beurteilt wird.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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