Spielt bei Eigenbedarf die Wohnungsgröße eine Rolle?

Was Sie bei einer Eigenbedarfs-Kündigung beachten sollten

Was Sie bei einer Eigenbedarfs-Kündigung beachten sollten

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie eine Wohnung vermieten, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, das Mietverhältnis außerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen wegen Eigenbedarfs wieder zu beenden. Natürlich müssen Sie sich in solch einem Fall meist darauf einstellen, dass der Mieter dies nur sehr ungern hinnehmen wird. So landen Eigenbedarfs-Kündigungen auch oftmals vor dem Richter.

Dabei haben sich in der Rechtsprechung der letzten Zeit zwei wesentliche Aspekte als Schwerpunkte herauskristallisiert. Zum einen geht es oftmals um den Zeitpunkt der Kündigung. Denn ist der ursprüngliche Vermietungszeitpunkt noch nicht so lange her, dürften Sie sich schnell dem Vorwurf der so genannten Rechts-Missbräuchlichkeit aussetzen.

Was das konkret bedeuten kann und worauf Sie achten sollten, haben wir Ihnen schon im Februar an dieser Stelle aufgezeigt. Zum Nachlesen können Sie auf den Link zum Artikel „Eigenbedarfs-Kündigung: Was Vermieter beachten müssen“ klicken.

 

Ab wann gilt eine Wohnungsgröße als unangemessen?

Neben der Frage des Zeitpunkts der Eigenbedarfs-Kündigung gibt es auch immer wieder Streit bei der Frage, ob die Wohnung letztlich von ihrer Größe her überhaupt geeignet ist. Diese Problematik war auch kürzlich Gegenstand einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof.

Dabei ging es um einen Vermieter, der Eigenbedarf angemeldet hatte. Er wollte, dass sein studierender Sohn in die Wohnung einziehen kann. Allerdings sperrte sich der Mieter gegen die Kündigung. Sein Argument: Die Wohnungsgröße von immerhin ordentlichen 130 Quadratmetern sei für einen alleinstehenden Studenten unangemessen groß.

Doch fand der Mieter vor dem Bundesgerichtshof mit diesem Argument kein Gehör (Az. VIII ZR 166/14). Denn die Richter erklärten, dass es keine Richtwerte gäbe, wann bei einem Alleinstehenden von überhöhtem Wohnbedarf auszugehen ist. Die Gerichte hätten zu respektieren, welchen Wohnbedarf ein Vermieter als angemessen ansieht.

 

Eigenbedarf unwirksam, wenn Rechtsmissbrauch vorliegt

Und weiter führten sie aus: Zurückgewiesen werden darf eine Eigenbedarfs-Kündigung nur dann, wenn Rechtsmissbrauch vorliegt. Doch das ist laut BGH aber nicht schon bei überhöhtem, sondern erst bei weit überhöhtem Wohnbedarf der Fall. Ob dieser gegeben ist, können Gerichte jedoch nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilen.

Auf den Fall selbst bezogen, hätte der Mieter vielleicht bei einer Wohnungsgröße von 300 Quadratmetern eine Chance gehabt. So ging er leer aus und musste die Eigenbedarfs-Kündigung akzeptieren.

Für Sie als Vermieter ist das letztlich eine positive Rechtsprechung. So brauchen Sie sich nur in Extrem-Fällen auch noch Gedanken machen, ob Sie wegen der Wohnungsgröße Ärger bekommen. Und das dürfte eher die Ausnahme bleiben.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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