Steuern sparen bei Abfindungszahlungen

© MH / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen müssen, macht es Sinn, ihm eine Abfindung anzubieten. In der Regel verhindern Sie damit, dass Ihr Ex-Angestellter den Weg zum Arbeitsgericht einschlägt und eine Kündigungsschutzklage einreicht.

Bei der Höhe der Abfindung sollten Sie sich dabei gleich von vornherein an die Faustformel halten, dass für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Brutto-Monatsgehalt gezahlt wird. Diese Faustformel hat sich in entsprechenden Arbeitsprozessen als Quasi-Standard etabliert und wenn Sie das beherzigen, dürfte Ihrem gekündigten Mitarbeiter auch der Aufwand einer weiteren Klage zu groß sein.

 

Abfindungen müssen voll versteuert werden

Eine weitere Möglichkeit, dass Ihr Mitarbeiter nach der Kündigung keine Schwierigkeiten macht, besteht auch darin, dass Sie die Abfindungszahlung steuerschonend abwickeln. Grundsätzlich gilt hierbei: Abfindungszahlungen sind voll steuerpflichtig. Doch durch die richtige zeitliche Planung der Auszahlungen können Sie als Arbeitgeber dafür sorgen, dass Ihr Ex-Mitarbeiter je nach Höhe der Abfindung mehrere tausend Euro an Steuern sparen könnte, was ebenfalls ein großer Goodwill von Ihrer Seite her wäre.

Das Problem der Besteuerung von Abfindungen war dabei lange Zeit umstritten. Wobei allgemein gilt, dass ein Zufluss der Abfindungsgelder über mehr als einen Veranlagungszeitraum steuerschädlich war. Sprich: Wenn die Gelder gesplittet werden und in zwei Steuerjahren oder mehr ausgezahlt werden, erhöht sich automatisch die Steuerbelastung.

 

Fünftel-Regelung hilft, Steuern zu sparen

Dagegen kann man Steuern sparen, wenn die Abfindung in einem Jahr gezahlt wird, da dann die so genannte Fünftel-Regelung aus dem Einkommensteuergesetz zum Tragen kommt. Bei dieser Regel geht es kurz gesagt darum, dass zwar die gesamte Abfindungssumme besteuert wird, aber nur ein Fünftel der Summe in die zugrundeliegende Progression beim Steuersatz mit einbezogen wird.

Ein Rechenbeispiel dazu: Ein Angestellter bekommt zusätzlich zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 30.000 Euro nach erfolgter Kündigung eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro. Daraus würde sich im Grundtarif ein Steuersatz von 22% ergeben. Durch die Fünftel-Regelung werden aber nur 2.000 Euro aus der Abfindungssumme in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen. Die Basis beträgt also statt 40.000 Euro nur 32.000 Euro. Das ergibt einen Steuersatz von 19%. Der Arbeitnehmer spart dadurch 1.200 Euro an Steuern.

 

Finanzministerium konkretisiert Steueransätze zu Abfindungszahlungen

Zur Frage der Zahlungszeitpunkte hat sich im Übrigen auch schon der Bundesfinanzhof geäußert. Denn er sieht auch zwei Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen als steuerunschädlich an, wenn eine Zahlung davon lediglich als „geringfügig“ einzustufen ist. Für eine solche Geringfügigkeit spricht, wenn die Teilleistung höchstens 10% der Hauptleistung beträgt.

Dieser Auffassung hat sich nun auch das Bundesfinanzministerium angeschlossen, das vorigen Monat ein entsprechendes Rundschreiben herausgeschickt hat (Az. IV C 4 – S 2290/07/10007: 031). Dabei wird eine Zahlung ebenfalls als geringfügig angesehen, wenn sie unter der tariflichen Steuerbegünstigung der Hauptlast bleibt.

Steuerunschädlich ist zudem, wenn Entschädigungszahlungen aus besonderen Gründen aufgeteilt werden, beispielsweise aus sozialer Fürsorge oder aufgrund einer finanziellen Notlage. Grundsätzlich würden wir aber empfehlen, die gesamte Abfindungssumme auf einmal zu zahlen, um das Kapitel mit Ihrem Ex-Mitarbeiter damit schließen zu können.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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