Steuern sparen beim Verkauf eines Teilbetriebes
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
auch wenn die großen Übernahmen und Fusionen die Schlagzeilen beherrschen, so ist doch der Kauf oder Verkauf von Unternehmen auch im Mittelstand mehr alltäglich als es den Anschein hat. Das gilt auch für den Fall, dass nur Teilbereiche veräußert werden.
Wenn Sie als Unternehmer tätig sind, dürften Sie womöglich schon Erfahrungen damit gesammelt haben. Man hat einen Betrieb aufgebaut, investiert, hat expandiert und später doch festgestellt, dass manche Investitionen oder Erweiterungen nicht mehr in die eigene Strategie passen oder nur belasten.
Verkauf von unabhängigen Teilbetrieben bleibt gewerbesteuer-frei
Der Gesetzgeber bzw. die Gerichte haben Unternehmern dabei quasi eine goldene Steuerbrücke gebaut. Zwar gehören nach dem Einkommensteuer-Gesetz auch Veräußerungserlöse aus dem Verkauf eines unabhängigen Teilbetriebes zu den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb. Doch können solche Erlöse zumindest aus der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer herausgerechnet werden, da sie sachlich nicht als Einkommen aus dem laufenden Gewerbebetrieb gewertet werden.
Dass dies dem Fiskus gar nicht gefällt, liegt auf der Hand. So ist immer wieder von Fällen die Rede, in denen das zuständige Finanzamt bestreitet, dass es sich bei dem veräußerten Objekt um einen unabhängigen Teilbetrieb gehandelt habe.
Achtung Hindernis: Fiskus bestreitet oft Unabhängigkeit
In der Regel lautet der Einwand, dass der Verkauf im Rahmen des laufenden Hauptbetriebs stattgefunden hat. Kommt das Amt mit dieser Argumentation durch, ist der Veräußerungsgewinn nicht gewerbesteuerbefreit. Das musste auch ein Kläger feststellen, der mit seiner Klage vor dem Bundesfinanzhof letztlich scheiterte (Az. IV R 17/12).
Aber dieses Urteil ist dennoch interessant, weil es im Kern aufzeigt, wie sie sich als möglicherweise Betroffener darauf vorbereiten können, um nicht in die Steuerfalle Gewerbesteuer zu laufen.
So können Sie rechtzeitig die Nutzung von Steuervorteilen vorbereiten
Denn die Belastung des Veräußerungsgewinns mit Gewerbesteuer können Sie vermeiden, wenn der verkaufte Teil wirklich eindeutig vom Hauptbetrieb abgrenzbar ist. Je eher Sie die Eigenständigkeit konkret belegen, desto schwerer machen Sie es dem Finanzamt. Im Detail:
Das wichtigste Kriterium für einen Teilbetrieb ist die gesonderte Buchführung. Ein weiteres Argument für Gewerbesteuerfreiheit besteht in der räumlichen Trennung vom Hauptbetrieb. Auch eine getrennte Verwaltung, eine eigene Belegschaft und Kunden belegen den Teilbetriebs-Charakter.
Unser Ratschlag: Denken Sie von vornherein darüber nach, ob Sie geeignete Bereiche Ihres Betriebes als unabhängige Teilbetriebe strukturieren, um im Bedarfsfall steuerlich flexibel zu bleiben. Das erfordert zwar mehr Aufwand, könnte sich aber am Ende auszahlen.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
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