Steuerprivilegien für Betriebs-Übergabe werden bald verschärft

Bald stehen Änderungen im Erbschaftsteuerrecht ins Haus. Das wird vor allem Firmeninhaber betreffen, die ihren Betrieb weitergeben wollen

Bald stehen Änderungen im Erbschaftsteuerrecht ins Haus. Das wird vor allem Firmeninhaber betreffen, die ihren Betrieb weitergeben wollen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Unternehmer planen, Ihren Betrieb auf absehbare Zeit an die nächste Generation weiterzugeben, sollten Sie über ein Vorziehen Ihres Vorhabens nachdenken.

Diese Zahlen lassen aufhorchen: In den kommenden Jahren werden in Deutschland Betriebsvermögen in zweistelliger Milliardenhöhe vererbt oder verschenkt. Wobei es die aktuelle Rechtslage noch zulässt, dass bei der vorgezogenen Unternehmensübertragung kaum oder keine Steuern anfallen, wenn bestimmte „Verschonungsregeln“ beachtet werden.

 

Bislang helfen 2 Kriterien bei der Steuerbefreiung

Aktuell gilt eine steuerliche Verschonung vor allem dann, wenn sich der künftige Firmeninhaber langfristig an das Unternehmen bindet. Dabei gibt es eine so genannte Regelverschonung, wenn der neue Inhaber das Unternehmen mindestens 5 Jahre fortführt. Regelverschonung bedeutet dabei, dass 85% des übertragenen Vermögens steuerlich unangetastet bleiben. Bei der Optionsverschonung geht es um eine Weiterführung des Betriebs um mindestens 7 Jahre, dann bleiben 100% des Vermögens besteuerungsfrei.

Zweites wichtiges Kriterium ist die Beibehaltung der Lohnsumme, also der Gesamtsumme der Löhne. Diese muss für den 5-Jahres-Zeitraum 400% und für den 7-Jahres-Zeitraum 700% der Ausgangslohnsumme betragen. Damit ist zwar möglich, die Lohnsumme in einzelnen Jahren kurzfristig abzusenken, aber das muss später aufgeholt werden, um die Steuerbegünstigung zu erhalten.

 

Regierung arbeitet an Verschärfung des Steuerrechts

Doch die Zeit für diese Vergünstigungen läuft ab. Denn das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, ein neues Gesetz zur steuerlichen Behandlung der Übertragung von Betriebsvermögen zu schreiben. Wobei als spätester Termin für die Einführung des Gesetzes der 30. Juni 2016 gilt.

Aktuell wird nun an einer Neufassung gearbeitet und es sieht alles danach aus, als wenn es zu einer generellen Verschärfung bei den Regeln zur Steuerbefreiung kommt. Das dürfte sowohl für große Firmen als auch für kleine und mittelständische Unternehmen gelten.

So sollen große Unternehmen nur noch in Ausnahmefällen steuerbefreit werden. Als groß könnten dabei alle Firmen mit einem Betriebsvermögen ab 20 Mio. Euro eingestuft werden. Sie müssten dann nachweisen, dass Erbschaftsteuerzahlungen den Fortbestand gefährden.

 

Zukünftig auch kleine Firmen betroffen

Richtig eng könnte es aber bei den kleinen Firmen werden. Bislang galt das oben genannte Verschonungskriterium der Lohnsumme nur für Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern. Nach dem aktuellen Referentenentwurf könnten zukünftig auch Firmen schon ab 4 Mitarbeitern betroffen sein.

Wenn Sie sich also mit Ausstiegsgedanken tragen, sollten Sie sich deshalb möglichst bald steuerlich dazu beraten lassen. Zu prüfen ist dabei, ob eine vorgezogene Übertragung überhaupt umsetzbar ist. Wenn Sie vor der Einführung des Gesetzes aktiv werden können, sollten Sie aber auch noch eins beachten.

 

Welche Vorsichtsmaßnahmen Sie noch treffen können

Denn noch ist nicht ganz klar, ob das neue Gesetz erst mit der Veröffentlichung in Kraft tritt oder sogar rückwirkend zum 17.12.2014 gelten soll, als das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bekannt gemacht wurde. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie im Übergabevertrag mit Bezug auf die Rechtslage einen Widerrufsvorbehalt eintragen, um im Ernstfall die Unternehmensanteile wiederzubekommen und damit eine unnütze steuerliche Belastung zu vermeiden.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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