Umgekehrte Familienheimfahrten nur bei doppelter Haushaltsführung

© Liv Friis-larsen / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie beruflich gezwungen sind, einen zweiten Haushalt vorzuhalten, weil Sie nicht am Ort Ihres ersten Wohnsitzes arbeiten können, kommt für Sie die so genannte doppelte Haushaltsführung in Frage. Dabei können Sie aus dem zweiten Hausstand anfallende Kosten steuerlich geltend machen. Allerdings müssen Sie dabei eine ganze Reihe von Stolperfallen beachten, was wir an dieser Stelle hier schon mehrfach thematisiert haben.

Grundsätzlich gilt: Eine doppelte Haushaltsführung kommt nur in Frage, wenn Sie am bisherigen Wohnsitz weiterhin Ihren Lebensmittelpunkt haben. Was in der Regel bedeutet, dass z. B. Ihr Ehe- oder Lebenspartner weiterhin dort wohnt oder Sie in dortige gesellschaftliche Aktivitäten eingebunden sind (beispielsweise Vereinsmitgliedschaften etc.).

 

Mindestanforderungen an Familienheimfahrten

Dann können Sie neben die direkten Wohnungskosten für die Zweitwohnung auch regelmäßige Heimfahrten nach Hause steuerlich absetzen. Für verheiratete Ehepaare werden hierbei als Kriterium für den Nachweis des Lebensmittelpunktes am ersten Wohnort mindestens sechs Heimfahrten pro Jahr vorausgesetzt, bei Ledigen sogar zwei Heimfahrten pro Monat.

Wobei Sie nicht selbst unbedingt immer nach Hause fahren müssen. Denn es gibt auch das Konstrukt der umkehrten Familienheimfahrt, wobei Ihr Lebenspartnern Sie besuchen kann und seine Kosten ebenfalls von Ihrer Steuerlast abgesetzt werden können. Aber aufgepasst: Der Fiskus zieht hier scharfe Grenzen, ob es sich wirklich um eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten handelt.

 

Doppelte Haushaltsführung: Ja oder nein?

Das wurde auch in einem neuen Urteil vor dem Bundesfinanzhof deutlich. Dabei ging es um einen Monteur, der häufig im Ausland zu arbeiten hatte. Während eines Einsatzes in den Niederlanden von September bis Oktober fuhr er dreimal von dort nach Hause.

Seine Frau reiste in dieser Zeit ebenfalls dreimal zu ihm. Auch ihre Fahrtkosten machte der Kläger geltend. Gestützt darauf, dass er die Baustelle an den jeweiligen Wochenenden nicht verlassen durfte. Indes: Der BFH lehnte den Kostenabzug ab. Es handele sich nach seiner Ansicht nicht um Familienheimfahrten (Az. VI R 22/14).

Denn mangels langfristiger und dauerhafter Arbeitsstätte liege hier keine doppelte Haushaltsführung vor. Die Häufigkeit der gegenseitigen Besuche spreche zudem für typische private Wochenendreisen. Damit war die steuerliche Anerkennung zu versagen.

Fazit für Sie: Das Urteil zeigt insbesondere die zeitlichen und organisatorischen Grenzen auf, wenn Sie auswärts arbeiten und doppelten Haushaltsführung mit entsprechenden Vergünstigungen in Anspruch nehmen wollen. Denn klar ist: Das funktioniert nur, wenn Sie auch tatsächlich einen auf Dauer eingerichteten Haushalt betreiben. Eine Auswärtstätigkeit von nur wenigen Wochen oder Monaten reicht dafür nicht aus.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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