Unterhaltspflicht: Taschengeld ist nur begrenzt einbeziehbar

Was bei der Einbeziehung von Taschengeld in eine Unterhaltspflicht zu beachten ist

Was bei der Einbeziehung von Taschengeld in eine Unterhaltspflicht zu beachten ist

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

unsere Republik wird immer älter. Schon seit Jahren hören Sie von den Demoskopen beim regelmäßig veröffentlichten Befund, dass die einzig wachsende Bevölkerungsgruppe die der Rentner und Pensionäre ist. Positiv betrachtet ein Erfolg von 70 Jahren Frieden in Europa und einer verbesserten Gesundheitsvorsorge und –betreuung.

Allerdings ist dieser Trend eine zunehmende finanzielle Herausforderung für die gesamte Gesellschaft und auch für jeden einzelnen. So sollen wir jeder für sich über die Pflegeversicherung und private Absicherungsverträge für den Fall der Fälle vorsorgen. Den Fall nämlich, dass wir pflegebedürftig werden.

 

Wenn die Pflegekosten das eigene Budget überschreiten

Und doch zeigen immer wieder Studien, dass im Ernstfall das so angesparte Geld oftmals nicht ausreicht, um die Kosten zu decken. Daraus entsteht auch immer wieder ein hohes finanzielles Risiko für die Angehörigen. Insbesondere dann, wenn eine Pflege in einer Einrichtung notwendig wird.

Kann der zu Pflegende die Kosten nicht allein tragen, springt erst einmal das Sozialamt ein. Doch das verauslagte Geld soll dann möglichst zügig und umfassend von unterhaltspflichtigen Angehörigen wieder eingetrieben werden. Neben der psychischen Belastung werden damit dann auch häufig bei den Angehörigen wirtschaftliche Existenzängste entfacht.

Allerdings bremsen die Gerichte immer wieder die Behörden in ihren Forderungen aus, um keine neuen sozialen Schieflagen zu provozieren. So auch jüngst der Bundesgerichtshof in einem Fall, der nicht so selten sein dürfte. Konkret:

 

Als Taschengeld-Empfänger nur begrenzt unterhalts-pflichtig

Eine Ehefrau war nicht erwerbstätig und hatte lediglich Taschengeld zur Verfügung. Sie bewohnte mit ihrem berufstätigen Mann und einem volljährigen Sohn eine lastenfreie Eigentumswohnung.

Die Mutter der Frau lebte in einem Pflegeheim. Die dafür anfallenden Kosten wurden teilweise über Sozialhilfe bestritten. Prompt forderte das Sozialamt von der Tochter 1.270 Euro als Elternunterhalt für zwei Jahre. Indes:

Das zuerst angerufene Oberlandesgericht stutzte den Betrag auf 334 Euro zusammen. Die vom Sozialamt betriebene Revision wurde dann vom BGH zurückgewiesen. Die Begründung der Bundesrichter:

 

Ansetzbarkeit von Taschengeld zum Unterhalt richtet sich nach Familien-Selbstbehalt

Zwar sei Taschengeld grundsätzlich auch als unterhaltspflichtiges Einkommen anzusehen und damit beim Unterhalt mitanzusetzen. Als Teil des Familienunterhalts richte sich die Höhe dabei nach dem bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten. Hierbei werden bislang in der Rechtsprechung Taschengeldhöhen von 5% bis 7% des Nettoeinkommens angesetzt.

Dennoch braucht Taschengeld nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden. Der Unterhaltspflichtigen – hier der Tochter – müssen ebenfalls 5% bis 7 % des Familienselbstbehalts verbleiben. Zudem ist ihr ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes zu belassen (Az. XII ZR 133/13).

Damit schaut das Sozialamt mit seiner deutlich höheren Forderung in die sprichwörtliche Röhre. Wenn Sie von einer ähnlichen Fall-Konstruktion betroffen sind, lohnt sich also das Nachrechnen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort