Vermeiden Sie Sozialversicherungs-Pflicht für freie Mitarbeiter

© Yuri Arcurs / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wen Sie als Unternehmer freie Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie aufpassen, dass daraus nicht sozialversicherungspflichtige Jobs werden. Wie Sie das machen bzw. worauf Sie zur Vermeidung von so genannter Scheinselbstständigkeit achten müssen, hat ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs aufgezeigt.

Vorher noch einmal etwas ganz Grundsätzliches: Ende der 90er, Anfang der 2000er Jahre hatte der Gesetzgeber für viel Unruhe bei Selbstständigen und Auftraggebern gesorgt, als man das Konstrukt der Scheinselbstständigkeit in das Sozialgesetzbuch einarbeitete. Damals wurden 5 Merkmale definiert, die Scheinselbstständigkeit ausmachen sollten.

Waren nur drei erfüllt, wurde aus einem freien Mitarbeiter ganz schnell ein festangestellter. Was für beide Seiten, sowohl Selbstständiger als auch Auftraggeber, negative finanzielle Folgen hatte.

 

Beweislast für Scheinselbstständigkeit wurde wieder umgekehrt

Dass dies nicht praktikabel war, wurde ausnahmsweise mal eingesehen und die entsprechenden Regelungen versschwanden wieder. Nun müssen die Sozialversicherungsträger und Betriebsprüfer wieder selbst nachweisen, dass es sich tatsächlich um eine Scheinselbstständigkeit handelt.

Um den Sozialversicherungen hier keine Anhaltspunkte zu liefern, sollten Sie einige Dinge beachten, die über die eigentliche Vertragsgestaltung hinausgehen. Was das in der Praxis konkret bedeuten kann, hat wie gesagt der Bundesfinanzhof formuliert (Az. VI R 77/12).

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um ein Markt- und Meinungsforschungsinstitut, das mit Telefoninterviewern arbeitet. Das Unternehmen stellt den Mitarbeitern für die Befragungen betriebliche Computerarbeitsplätze bereit. Eine sogenannte Rahmenvereinbarung legt fest, dass es sich um freiberufliche Nebentätigkeiten handelt. Vorgeschlagene Interviewzeiten können abgelehnt werden. Jeder kann kommen und gehen, wann er will.

 

Freie Mitarbeit muss auch „freie Arbeit“ bedeuten

Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, sich für die Annahme von Interview-Aufträgen bereitzuhalten. Zudem hat der Betrieb die Honorare gesondert für jeden einzelnen Auftrag auf Stundenbasis vereinbart. Sie werden dem Unternehmen von den freien Mitarbeitern monatlich in Rechnung gestellt.

Die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, spricht laut BFH gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Ebenso ein geringer zeitlicher Arbeitsumfang, da es dadurch an der Eingliederung in den Betrieb fehlen kann. In anderen Fällen können zudem die Erfolgshonorare ein Indiz für eine selbstständige Beschäftigung sein.

Die Schlussfolgerung für Sie: Wenn Sie freie Mitarbeiter beschäftigen wollen, müssen Sie auch darauf achten, dass diese nicht zu sehr in betriebliche Zwänge eingegliedert werden. Das ist in der Praxis sicherlich nicht immer einfach. Doch wenn Sie mit selbstständigen Mitarbeitern arbeiten wollen, um die finanziellen Vorteile zu nutzen, müssen Sie die entsprechenden Freiheiten zugestehen. Es gilt also immer abzuwägen, was dem Unternehmen besser dient.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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