Mix aus privaten und betrieblichen Reisekosten vermeiden

© Aaron Kohr / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

Dienstreisen gehören ganz selbstverständlich zur betrieblichen Praxis. Egal, ob Sie nun Unternehmer, Freiberufler oder Angestellter sind, Sie werden sicherlich schon entsprechende Erfahrungen gemacht haben. Wobei der Gesetzgeber bekanntlich Anfang 2014 das Reisekosten-Recht ordentlich aufgefrischt und teilweise auch mal erfreulich vereinfacht hatte.

In diesem Zusammenhang konnten wir schon Ende letzten Jahres ein erstes, generell positives Zwischenfazit ziehen. Allerdings eben mit Abstrichen, weil vor allem das neu geschaffene Abrechnungs-Konstrukt einer „ersten Tätigkeitsstätte“ für Unternehmer einige neue Anforderungen stellt. Mehr dazu lesen Sie bitte in unserem Beitrag „1 Jahr Reisekosten-Reform: Alles gut?“ nach.

 

Nur betrieblich veranlasste Reisekosten können abgesetzt werden

Was sich aber trotz aller Reformen nicht verändert hat, ist der Grundsatz: Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Das hat jüngst auch ein Verfahren vor dem Finanzgericht München nochmals untermauert.

Dabei ging es um einen GmbH-Geschäftsführer, der während seines 3-wöchigen Jahresurlaubs mit Frau und Sohn die USA bereist hatte. Besuchsziele waren etwa New York, die Niagarafälle, der Yellowstone-Nationalpark sowie Las Vegas. Also das obligatorische touristische Programm.

Allerdings wollte der Geschäftsführer dann besonders schlau sein und gab an, sich auf der Reise auch über internationale Mitbewerber informiert zu haben. Deshalb wollte er die gesamten Reiseaufwendungen als berufliche Werbungskosten geltend machen.

 

Kriterien für Trennung zwischen Beruf und Privat müssen eindeutig sein

Dem wollten weder das zuständige Finanzamt als auch das Finanzgericht München folgen (Az. 2 K 488/13). Die Richter machten sehr deutlich klar: Der Kläger hatte nicht darlegen können, welche Kriterien es für die Trennung privater und beruflich veranlasster Kostenanteile gegeben hatte. Deshalb urteilten die Richter, dass, wenn überhaupt berufliche Mitveranlassung vorlag, diese allenfalls untergeordnet war. Bei dieser Reise handelte es sich daher um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung.

So schlecht es für den Geschäftsführer ausging, umso interessanter dürften die Implikationen für Sie sein. Denn die Richter haben damit ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass man bei Reisen sowohl berufliche als auch private Veranlassungen und Kosten haben kann.

 

Beziehen Sie die Kostenabgrenzung in Ihre Reiseplanung mit ein

So sollte es an Ihnen sein, wenn Sie in einer ähnlichen Situation wären, hier ganz klare Abgrenzungen zwischen betrieblichen und privaten Veranlassungen zu schaffen, um wenigstens die betrieblichen Kosten absetzen zu können. Vorstellbar wäre hier sicherlich eine zeitliche oder räumliche Abgrenzung. Allerdings wäre immer auch zu überlegen, ob das am Ende wirklich den Aufwand lohnt.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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