Vermietung an Kinder statt Unterhalt: So geht es richtig

© Alterfalter / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie Verträge mit Verwandten und Familienangehörigen abschließen, schaut der Fiskus hinsichtlich einer möglichen steuerlichen Anerkennung immer ganz genau hin. Denn hier gilt als eherner Leitsatz: Eine steuerliche Anerkennung kann es nur dann geben, wenn die Verträge so ausgestaltet sind, wie Sie diese Vereinbarungen auch mit fremden Dritten treffen würden.

In der Praxis ist das oftmals relativ einfach zu bewerkstelligen, wenn man diesen Leitsatz beachtet. Denn Gesetzgeber und Gerichte räumen Familienangehörigen trotz der Erfordernis „wie unter Dritten“ meist dann doch einen gewissen Spielraum ein. Das gilt insbesondere dann, wenn Nutzungsentgelte, wie z. B. bei einer Vermietung, fließen sollen.

 

Die richtige Steuergestaltung kann bares Geld bringen

Dennoch gilt es, in manchen vertraglichen Konstruktionen besonders aufzupassen, um nicht die steuerliche Anerkennung zu gefährden. Strukturiert man richtig, kann das bares Geld bedeuten. Wie man es dabei nicht machen sollte, zeigte ein Fall, der im letzten Jahr vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelt wurde.

Der zur Debatte stehende Sachverhalt: Eltern hatten ihrem Kind eine Immobilie vermietet. Es musste für die Überlassung jedoch keine Miete zahlen. Im Gegenzug hatte sich das Kind einverstanden erklärt, in Höhe der Miete auf Barunterhalt zu verzichten. Da die Eltern auf den ersten Blick keine Miete bekamen, wollten sie daraus Mietverluste ableiten und steuerlich geltend machen.

 

Wie man es nicht machen sollte

Doch damit blitzten sie vor dem Finanzamt und dem Finanzgericht Düsseldorf ab (Az. 7 K 1077/14 E). Denn die Richter urteilten, dass hier kein wirksames Mietverhältnis vorliege, sondern Naturalunterhalt. Erschwerend kam noch hinzu, dass die Eltern auch keine Nachweise darüber vorlegen konnten, wie der Barunterhalt abgerechnet worden war.

Zwar wurde die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen, dürfte aber angesichts der Faktenlage kaum Chancen haben (Az. IX R 28/15). Dennoch können Sie aus diesem Fall einige wichtige Lehren ziehen, wenn Sie in einer ähnlichen Konstellation mit Ihrem Kind Vereinbarungen treffen wollen.

 

So gestalten Sie eine Vermietung steuerlich günstig

Denn wenn Sie eine Immobilie an Ihr unterhaltsberechtigtes Kind vermieten, können Sie sich den Verlustabzug folgendermaßen sichern: Vereinbaren Sie, Barunterhalt zu gewähren und zahlen Sie das Geld auf ein Konto Ihres Kindes ein. Anschließend lassen Sie sich von diesem Konto dann die Miete überweisen. Der steuerlich relevante Verlustabzug könnte dann z. B. dadurch entstehen, dass die Kosten der Vermietung die Einnahmen übersteigen, weil Sie mit der Miete zwar im Rahmen der ortsüblichen Niveaus bleiben, aber eben nicht „bis zum Anschlag“ gehen.

Eine andere Möglichkeit bestünde dann darin, dass Sie Ihrem Kind einen größeren Einmalbetrag zuwenden. Das Geld wird auf ein Konto des Kindes überwiesen, von dem dieses Ihnen wiederum die Miete zahlt.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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