Verpflegungspauschalen: Fällt die 3-Monats-Regel?

Verpflegungspauschalen bei auswärtiger Tätigkeit: Fällt die 3-Monats-Regel?

Verpflegungspauschalen bei auswärtiger Tätigkeit: Fällt die 3-Monats-Regel?

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Wenn Sie als Selbstständiger viel unterwegs sind und bei Auftraggebern auswärts arbeiten, hält das neue Reisekostenrecht einige Verbesserungen für Sie bereit. Seit Jahresanfang wurde vor allem die Strukturierung der Verpflegungspauschalen vereinfacht. So gibt es jetzt statt der alten dreistufigen Berechnung nur noch zwei Abrechnungsstufen. Dabei gelten folgende Pauschalen:

  • Bei Abwesenheit ab 8 Stunden können 12 Euro je Tag angesetzt werden
  • Bei Abwesenheit ab 24 Stunden können jeweils 24 Euro angesetzt werden

Während es bei Arbeitnehmern durchaus üblich ist, dass diese Pauschalen vom Arbeitgeber ersetzt werden, können Sie als Selbstständige die Pauschalen in der Regel als Betriebsausgaben ausweisen und damit entsprechend Ihre Steuerlast mindern.

 

Was die 3-Monats-Regel besagt

Und auch beim zweiten Thema rund um eine auswärtige Tätigkeit hat sich einiges getan. Dabei geht es um die so genannte 3-Monats-Regel. Diese besagt, dass Sie bei einer gleichartigen Tätigkeit am gleichen Arbeitsort die Verpflegungspauschalen maximal für 3 Monate am Stück ansetzen können. Danach müssen Sie mindestens 4 Wochen Ihre Tätigkeit unterbrechen.

Dies stellt gegenüber dem bisherigen Reisekostenrecht eine Verbesserung dar. Denn bislang galt die 4-wöchige Unterbrechung tatsächlich nur für eine explizite Unterbrechung der Tätigkeit. Arbeitsunterbrechungen wie Krankheit oder Urlaub wurden nicht gewertet. Nun stellt der Fiskus aber nur noch auf den Unterbrechungszeitraum ab.

 

Bundesverfassungsgerücht überprüft Anwendbarkeit

Allerdings bleibt auch diese Regelung umstritten. So prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht, ob die 3-Monats-Regel überhaupt anwendbar ist. Die Vorlage liefert ein Fall, bei dem ein Unternehmensberater zwei bis vier Arbeitstage pro Woche im Betrieb eines Kunden auswärts tätig war. Vor dem Bundesfinanzhof war noch die 3-Monats-Regel bestätigt worden (Az. III R 94/10). Gegen dieses Urteil wurde aber Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (Az. 2 BvR 2251/13).

Sollte Ihnen selbst in einer ähnlichen Konstellation die Verpflegungspauschale aberkannt worden sein, können Sie sich gegenüber dem Finanzamt auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht berufen. Warten Sie danach einfach ab, bis das Verfassungsgericht entschieden hat – selbst klagen müssen Sie nicht.

Es gibt aber auch noch eine andere gute Nachricht. Denn das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben zur Reform des Reisekostenrechts noch einmal verdeutlicht, dass die 3-Monats-Frist nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Steuerpflichtige an mehr als 2 Tagen in der Woche an der auswärtigen Arbeitsstelle tätig ist. Ist er das nicht, kommt auch die 3-Monats-Regel nicht zur Anwendung.

Ich habe Ihnen als speziellen Service das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzministeriums als PDF-Datei bereitgestellt. Bitte klicken Sie HIER.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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