Vorsicht beim Abriss eines geerbten Hauses

Wenn Sie ein Haus erben, sollten Sie aufpassen, was Sie damit machen, sonst droht steuerlicher Ärger

Wenn Sie ein Haus erben, sollten Sie aufpassen, was Sie damit machen, sonst droht steuerlicher Ärger

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

sollten Sie in die Situation kommen, eine Wohn-Immobilie zu erben, müssen Sie ganz genau überlegen, was Sie damit anfangen. Denn ansonsten könnte das Immobilienerbe noch teure steuerliche Folgen haben.

Grundsätzlich erhalten Ehepartner oder Nachkommen eine steuerliche Vergünstigung, wenn sie eine geerbte Immobile mindestens 10 Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Doch dieses Privileg geht verloren, wenn Sie das geerbte Haus abreißen lassen.

Was das in der Praxis finanziell bedeuten kann, musste ein Sohn erfahren, der von seiner verstorbenen Mutter ein kleines Häuschen geerbt hatte. Das Gebäude war 1955 errichtet worden und verfügte nur über eine Wohnfläche von rund 50 Quadratmetern.

 

Bei Abriss entfällt die Steuervergünstigung

Während sich der Grundbesitzwert auf gut 255.000 Euro belief, war das Haus marode und kaum bewohnbar. Der Sohn ließ es deshalb abreißen, um später auf dem Grundstück ein neues Haus für eigene Wohnzwecke errichten zu können.

Als es an die Berechnung der Erbschaftsteuer ging, rechnete das zuständige Finanzamt nicht nur das von der Mutter ebenfalls hinterlassene Kapitalvermögen über 404.000 Euro zur Berechnungsgrundlage, sondern auch den kompletten Grundbesitzwert. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags in Höhe von 400.000 Euro setzte das Finanzamt dann gut 27.000 Euro Erbschaftsteuer fest.

Dagegen klagte der Sohn. Er forderte, dass man ihm die Steuervergünstigung für ein Familienhaus gewähren müsse. Indes: Seine darauf gestützte Klage wies das Finanzgericht München zurück (Az. 4 K 847/13).

 

Nur objektive Ausnahmen können das Steuerprivileg retten

Die Richter erklärten, dass die steuerliche Vergünstigung bei der Erbschaftsteuer eben nur dann zum Tragen kommt, wenn das Merkmal der „unverzüglichen Bestimmung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ erfüllt sei. Davon könne nicht mehr ausgegangen werden, wenn das geerbte Gebäude vollständig abgerissen wurde.

Dass der Sohn einen Neubau plane, sei mit einer zulässigen Sanierung oder Renovierung nicht vergleichbar. Obwohl der Abriss in dem vorliegenden Fall wegen Baufälligkeit erfolgte, sahen die Richter darin keinen zwingenden objektiven Ausnahmegrund.

 

Sie müssen sich entscheiden

Entsprechend gibt es für Sie in solch einer Situation eine gute und eine schlechte Nachricht: Wenn Sie ein eher baufälliges Haus erben, werden Sie nicht umhinkommen, es zu sanieren, wenn Sie drin wohnen wollen. Wenn Sie das nicht wollen, müssen Sie sich entsprechend auf den Verlust der Steuervergünstigung einstellen.

Im Gegenzug ließen die Richter aber auch noch eine Hintertür offen. Denn der Hinweis auf mögliche objektive Ausnahmegründe bedeutet, dass Sie letztlich nicht jede „Bruchbude“ hinnehmen müssen. Ist das Haus objektiv unbewohnbar, dürften Sie entsprechenden Handlungsspielraum haben. Das sollten Sie sich aber dann von den Behörden oder Sachverständigen bestätigen lassen, um beim Fiskus bessere Karten zu haben.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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