Vorsteuerabzug: Welche Bedeutung hat die Rechnungsadresse?

© Haramis Kalfar / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Unternehmer tätig sind, dürfte das Thema Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug für Sie zum „täglich Brot“ gehören. Selbst viele so genannte Kleinunternehmer nutzen die Möglichkeit zur Umsatzsteuer-Veranlagung, da sie damit im Gegenzug die Möglichkeit erhalten, gezahlte Vorsteuer steuerlich geltend zu machen.

Zur allgemeinen Information: Als Kleinunternehmer gelten Sie, wenn Ihr Jahresumsatz im letzten Jahr nicht höher als 17.500 Euro lag und Sie im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro umsetzen. Liegen Sie darüber, müssen Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Optieren Sie freiwillig dafür, sind Sie an diese Entscheidung 5 Jahre gebunden.

Das kann sich aber durchaus finanziell lohnen, wenn Sie beispielsweise gerade zu Beginn einer Geschäftstätigkeit mehr Vorsteuer zahlen als Sie Umsatzsteuer Ihren Kunden in Rechnung stellen.

 

Welche Rolle spielt die Postanschrift?

Aber selbst, wenn Sie schon jahrelange Praxiserfahrung mit diesem Thema haben, dürfte Sie ein neues Urteil des Finanzgerichts Köln interessieren. Denn die Finanzrichter hatten zu klären, welche Voraussetzungen der Erreichbarkeit ein Geschäftspartner zu erfüllen hat, wenn Sie an ihn gezahlte Vorsteuer steuerlich absetzen wollen.

Bei dem verhandelten Fall ging es um einen Autohändler, der von einem anderen Händler in den Jahren 2009 bis 2011 mehrere Autos gekauft hatte. Der geschäftliche Kontakt kam online zustande, da der Lieferant nur über seinen eigenen Webseiten-Auftritt geschäftlich agierte.

Allerdings erfüllte er alle gewerblichen und für den Vorsteuerabzug notwendigen Voraussetzungen wie das Vorliegen einer Steuernummer und einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Außerdem war er ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen. Dennoch monierte das zuständige Finanzamt den vom Käufer vorgenommene Vorsteuerabzug.

 

Richter: Kein Geschäft an Rechnungsadresse nötig

Begründung des Fiskus: Unter der auf den Rechnungen angegebenen Adresse würde der Verkäufer keine geschäftlichen Aktivitäten durchführen. Es handle sich um einen reinen „Briefkastensitz“. Deshalb versagte das Finanzamt dem Kfz-Händler den Vorsteuerabzug. Indes:

Laut FG hat eine Rechnungsanschrift allein den Zweck, die postalische Erreichbarkeit zu gewährleisten (Az. 10 K 3803/13). Dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen, sei eine überholte Sichtweise auf unternehmerische Aktivitäten. Der Begriff sei viel zu unbestimmt.

 

Ratschlag an den Fiskus: Mit der Zeit gehen

Vielmehr müsse auch der Fiskus die technische Fortentwicklung und sich ändernde Geschäftsgebaren berücksichtigen. Was im konkreten wie im allgemeinen Fall bedeutet, dass es unerheblich ist, ob ein Verkäufer am Ort der Rechnungsanschrift nun sein Geschäft betreibt oder nicht. Einzig die postalische Erreichbarkeit spielt hier eine Rolle.

Entsprechend gab das Gericht der Klage des Autohändlers statt. Allerdings ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. V R 25/15). Das bedeutet für Sie erst einmal, dass Sie sich darauf berufen können, wenn Ihnen in ähnlichen Fällen der Vorsteuerabzug ebenfalls versagt wurde.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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