Wann kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid geändert werden?

© MH / Fotolia.com

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Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

mindestens einmal im Jahr dürften die meisten von Ihnen Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt haben. Nämlich dann, wenn es um die jährliche Steuererklärung geht. Das Prozedere dabei haben wir Ihnen im Newsletter „Wirtschaft-vertraulich“ immer wieder mal dargestellt, wobei es sich auch immer wieder um die Frage drehte, wann denn ein Steuerbescheid im Nachhinein geändert werden könnte.

Der Gesetzgeber sieht hier gleich eine ganze Reihe von Möglichkeiten vor, die wir an dieser Stelle nur ganz kurz anreißen wollen. So können

  • vorläufig ergangene Steuerbescheide oder Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung – in der Regel 4 Jahre – aufgehoben oder verändert werden.
  • Offenbare Unrichtigkeiten jederzeit während der Festsetzungsverjährung berichtigt werden.
  • Steuerbescheide innerhalb der Einspruchsfrist (1 Monat) genändert werden (dabei ist eine Verbesserung oder Verböserung für den Steuerpflichtigen möglich).

 

Wie werden neue Tatsachen oder Beweismittel gewertet?

Einen eigenständigen Komplex bildet aber die Frage, was passiert, wenn im Nachhinein neue Tatsachen oder Beweismittel auftreten, die eine Änderung de Steuerbescheides nötig machen. Die Abgabenordnung (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) erlaubt dann sogar die Änderung bestandskräftiger Bescheide. Doch hat ein neues Urteil die Grenzen des Spielraums für das Finanzamt deutlich aufgezeigt.

Darum ging es: Ein freiberuflicher Kabarettist hatte mehr als die 1.250 Euro für sein häusliches Arbeitszimmer beantragt. Das Finanzamt hatte den Abzug gewährt, der Steuerbescheid war ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergangen.

Später erwies sich allerdings, dass das Arbeitszimmer nicht den behaupteten Tätigkeitsmittelpunkt bildete. Der Betriebsausgabenabzug wurde deshalb auf 1.250 Euro gekürzt. Die dagegen gerichtete Klage beim Finanzgericht Köln hatte Erfolg (Az. 3 K 1146/13).

 

Grundsatzfrage: Hat das Finanzamt gegen eigene Pflichten verstoßen?

Die Begründung der Richter: Wenn es darum geht, einen bestandskräftigen Steuerbescheid nachträglich zu ändern, müssen sehr enge Kriterien angewandt werden. Wobei vor allem gilt, dass die Finanzbeamten nicht gegen eigene Ermittlungspflichten verstoßen haben dürfen. Im verhandelten Fall hätte das Finanzamt vor dem Erlass des Steuerbescheides den Sachverhalt ordnungsgemäß ermitteln müssen.

Das rettete letztlich den Steuerpflichtigen. Denn: Hat das Finanzamt selbst eine Pflichtverletzung begangen, darf es den bestandskräftigen Steuerbescheid nicht wegen neuer Tatsachen ändern. Das gilt letztlich auch dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung Tatsachen bekannt waren, die aber – aus welchen Gründen auch immer- keinen Einfluss in den Steuerbescheid fanden.

Deshalb der Rat an Sie als Steuerbürger: Sollte das Finanzamt nachträglich einen Steuerbescheid ändern wollen, sollten Sie genau auf die Begründungen schauen, ob sich daraus nicht ein Grund zum Abschmettern einer Änderung ergeben könnte.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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