Wann ist eine fristlose Kündigung tatsächlich angezeigt?

© Haramis Kalfar / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Unternehmer Mitarbeiter beschäftigen, dürfte es in Ihrem ureigenen Interesse sein, eine langfristige Zusammenarbeit anzustreben. Denn so entstehen auch Vertrauens-Verhältnisse, die sich insgesamt positiv auf das Betriebsklima und die Produktivität auswirken können.

Doch vielleicht gehören Sie auch zu denjenigen, die bezüglich des Vertrauens schon negative Erfahrungen gemacht haben. Im Einzelfall eine meist mehr als problematische Situation, was auch der Gesetzgeber im Arbeitsrecht anerkennt. Denn er räumt Ihnen die Möglichkeit ein, bei einem zerrütteten Vertrauensverhältnis eine fristlose Kündigung auszusprechen.

 

Hohe Hürden für fristlose Kündigung

Allerdings werden hier vom Gesetz und von den Gerichten auch hohe Hürden aufgestellt, um Willkürlichkeiten zu verhindern. Denn es liegt in der Regel an Ihnen als Arbeitgeber nachzuweisen, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist. Wobei die Gerichte sehr genau hinschauen und nicht jeden Streit und jedes Fehlverhalten Ihres Mitarbeiters gleich zu einer Zerrüttung aufbauschen lassen.

Vielleicht erinnern Sie sich noch an den Fall der Supermarkt-Kassiererin „Emmely“, die einen vergessenen Pfandbons eingelöst hatte und deshalb fristlos gekündigt wurde. Am Ende konnte „Emmely“ ihren Arbeitsplatz verteidigen, weil die Richter die ganze Angelegenheit als keinen mutwilligen Verstoß werteten.

 

Geldsummen spielen keine Rolle

Dass der Fall damals solch hohe Wellen schlug, lag auch daran, dass der fragliche Pfandbons nur insgesamt einen sehr geringen Wert hatte. Doch die Richter machten damals schon klar, dass die Höhe des Geldes bei der Bewertung keine Rolle spielte. Was sich auch in einem Verfahren zeigt, dass mit ähnlicher Thematik vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf verhandelt wurde (Az. 7 Sa 1078/14).

Auch dabei ging es eigentlich nur um eine Bagatellsumme von 3,25 Euro für Pfandbonds. Doch war hier der Fall dann doch komplett anders gelagert. Denn hier hatte die später fristlos gekündigte Kassiererin eine Flasche mehrfach über den Scanner gezogen und sich das Pfand ausgezahlt.

 

K.o.-Kriterium: Absicht oder Fahrlässigkeit?

Im späteren Arbeitsrechts-Prozess erklärte das Gericht die Kündigung für wirksam. Denn bei Delikten wie Diebstahl, Unterschlagung und Betrug ist ein Vertrauensbruch in jedem Fall offenkundig. Hier war die Kassiererin ganz gezielt vorgegangen und hatte dabei ihre Vertrauensstellung missbraucht.

Gründe, die ihre Handlung ausnahmsweise hätten entschuldigen können, lagen im Urteilsfall nicht vor. Trotz des geringen Schadens durfte der Arbeitgeber ihr deshalb ohne Abmahnung sofort kündigen.

Zusammengefasst: Nicht jede Verfehlung muss gleich zu einem zerrütteten Vertrauensverhältnis und damit zu einer fristlosen Kündigung führen. Hier reicht in den meisten Fällen eine Abmahnung, was Sie allerdings auch nutzen sollten, um Ihrem Mitarbeiter klar zu machen, was Sie stört. Werden Sie dagegen vorsätzlich hintergangen, brauchen Sie sich das nicht gefallen lassen. Hier können Sie dann gleich die entsprechenden Konsequenzen ziehen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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