Wann Sie Anspruch auf einen Pflege-Freibetrag haben

© Yuri Arcurs / Fotolia.com

© Yuri Arcurs / Fotolia.com

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

was die Politik so gerne unter dem Namen „Pflegenotstand“ zusammenfasst, ist für Pflegepersonal und pflegende Angehörige jeden Tag ein Kampf gegen bürokratische Windmühlen und um einen letzten Rest menschenwürdiger Sorge.

Umso unverständlicher, dass hier den Betroffenen immer wieder Steine in den Weg gelegt werden, insbesondere auch auf finanziellem Gebiet. Das gilt besonders für Angehörige: Das Druckmittel dabei: Eine wie auch immer geartete Unterhaltspflicht.

Gut, dass hier ein neues Urteil auch mal wieder dafür sorgt, dass die Verhältnisse etwas zugunsten von pflegenden Angehörigen zurechtgerückt werden könnten. Im konkreten Fall ging es um eine Tochter, die ihre Mutter nach einem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma bei sich zu Hause gepflegt hatte.

 

Pflegefreibetrag kann gelten, wenn man faktisch kostenlos Pflege ausübt

Über zehn Jahre lang betreute sie die Mutter, die in ein Wachkoma gefallen und dadurch gelähmt war. Die Ernährung erfolgte über eine Magensonde, aus den Luftwegen musste Schleim abgesaugt werden. Neben der Betreuung der Mutter hatte die Tochter auch alle anfallenden Kosten übernommen.

Als die Mutter verstarb, hinterließ sie ihrer Tochter Kapitalvermögen von gut 780.000 Euro. Das hatte zur Folge, dass das zuständige Finanzamt eine Erbschaftsteuer in Höhe von 4.800 Euro festsetzte. Die Tochter machte dagegen den Pflegefreibetrag geltend.

Dieser richtet sich nach dem Erbschaftsteuergesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG), wobei die Bemessungsgrundlage zur Erbschaftsteuer um bis zu 20.000 Euro reduziert werden kann. Vorausgesetzt, der Erblasser wurde unentgeltlich oder allenfalls gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt.

 

Wie ist das mit der Unterhaltspflicht?

Das Finanzamt wollte diese Vorschrift indes nicht anwenden, weil die Tochter der Mutter gegenüber unterhaltspflichtig gewesen sei. Dem widersprach allerdings das von der Tochter angerufenen Niedersächsische Finanzgericht. Dessen Urteil: Es liegt nur eine abstrakte Unterhaltspflicht vor (Az. 3 K 35/15).

Denn, so die Richter, eine gesetzliche Unterhaltspflicht setze nach dem § 1602 Abs. 2 BGB eine Bedürftigkeit des Berechtigten voraus. In Anbetracht des offensichtlich bestehenden Kapitalvermögens hätte die Mutter für die Kosten ihrer Pflege selbst aufkommen können.

Und die Richter weiter: Die Tochter habe über zehn Jahre hinweg Leistungen erbracht, die weit über den Freibetrag hinausgingen. Dieses Opfer müsse durch Gewährung des Freibetrags honoriert werden. Das Finanzgericht gab der Klage deshalb statt.

 

Fiskus will noch nicht aufgeben

Allerdings will die Steuerbehörde nicht so schnell klein begeben. Sie hat gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. II R 37/15). Entsprechend muss abgewartet werden, ob das erste Urteil Bestand hat. Sollten Sie in einer ähnlichen Situation sein, beziehen Sie sich auf das erste Urteil und beantragen Sie ein Ruhen des Steuerverfahrens, bis es eine Klärung gegeben hat.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Kommentare sind nicht erlaubt.