Wann Sie die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge verringern können

© Jakub Krechowicz / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

in der vergangenen Woche hatten wir Ihnen gezeigt, welche Möglichkeiten Sie haben, sich gegen eine falsch berechnete Abgeltungssteuer bei Ihren Kapitalanlagen zu wehren. Und obwohl die Abgeltungssteuer nun schon seit 2009 gilt, haben uns die vielen Reaktionen aus unserer Leserschaft gezeigt, wie viel Verunsicherung diesbezüglich immer noch herrscht. Dabei kam im Übrigen immer wieder ein Thema auf, das wir an dieser Stelle noch einmal aufgreifen wollen.

Viele Leser monierten, dass sie von ihren mageren Kapitalerträgen auch noch die Abgeltungssteuer abziehen müssen, obwohl sie eigentlich selbst nur einen geringeren Steuersatz bei ihrem Einkommen zahlen müssen. Die gute Nachricht für alle Betroffenen: Das muss nicht sein.

 

Mit einem persönlichen Steuersatz unter 25% beantragen Sie Günstigerprüfung

Denn wenn Sie einen niedrigeren Steuersatz haben, können Sie durch den Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung die Abgeltungssteuer bzw. die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge absenken.

Konkret: Steuerpflichtige mit einem Steuersatz von unter 25 % sollen durch die Günstigerprüfung eine weitere Begünstigung bekommen. Allerdings ist die Günstigerprüfung für Steuerpflichtige nur im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung möglich. Das Einkommensteuergesetz (§ 32 d Abs. 6 EStG) sieht dabei für Anträge zwar keine Befristung vor. Doch die Praxis zeigt, dass der Antragsfrist dennoch Grenzen gesetzt sind.

Das musste auch eine Frau feststellen, die mit ihrem Fall bis vor den Bundesfinanzhof gegangen war. Sie hatte Kapitaleinkünfte erzielt. Diese gab sie in der Einkommensteuererklärung allerdings nicht an, da zuvor die 25% Abgeltungssteuer abgeführt worden waren.

 

Wichtig: Antrag mit Abgabe der Steuererklärung stellen

Erst nach dem Ablauf der Einspruchsfrist für den Einkommensteuerbescheid beantragte sie Günstigerprüfung. Das wäre für sie auch vorteilhaft gewesen, denn ihr individueller Steuersatz betrug weniger als 25 %. Indes:

Da sagte der Bundesfinanzhof nein. Spätere Korrekturen seien nur denkbar, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden treffe, so die Richter. Vor Abgabe der Steuererklärung habe die Bank die Klägerin über den Abgeltungssteuereinbehalt informiert.

Dies habe der Frau ermöglicht, den Antrag auf Günstigerprüfung mit der Steuererklärung zu stellen. Dass sie das unterließ, kreidete ihr der BFH als Verschulden an und wies die Klage zurück (Az. VIII R 14/13).

 

Formular KAP ausfüllen

Aus dem Schaden der Klägerin sollten Sie entsprechend klug werden. Auch wenn von Ihren Kapitaleinkünften bereits Abgeltungssteuer einbehalten wurde, sollten Sie bei einem geringeren persönlichen Steuersatz eine entsprechende Erklärung abgeben.

Für eine Günstigerprüfung müssen Sie dafür mit der Steuererklärung die Anlage KAP ausfüllen. Auf den Formularen haben Sie entsprechend die Möglichkeit, die Günstigerprüfung zu beantragen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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