Wann Sie noch Werbungskosten für Kapitalanlagen ansetzen können
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
vielleicht flimmern Ihnen auch diese Schlagzeilen immer wieder vor den Augen: Die Bundesregierung fordert zu mehr privater Altersvorsorge vor, Experten beklagen den geringen Aktienanteil bei privaten Vermögen und Anleger werden dafür kritisiert, dass sie nach möglichst preiswerten Kapitalanlagen Ausschau halten.
Die Gründe dafür sind vielfältig. Was aber ganz klar festgestellt werden kann: Dass die privaten Haushalte so zurückhaltend mit der Kapitalanlage sind, hat auch etwas mit den politischen Weichenstellungen zu tun.
Denn bekanntlich ist Ihnen als Anleger der Abzug von Werbungskosten für Ihre Kapitalanalgen seit dem Jahr 2009 untersagt. Das bedeutet vereinfacht, dass zwar Ihre Gewinne versteuert werden müssen (Stichwort Abgeltungssteuer), anfallende Kosten wie Beratungshonorare oder selbst die Anfahrtskosten zu Hauptversammlungen nicht mehr gegengerechnet werden dürfen.
Stichtagsregelung bezieht sich auf das zeitliche Anfallen der Werbungskosten
Allerdings gibt es für manche zumindest noch die Chance, Werbungskosten aus früheren Jahren anzusetzen. Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich bei einer neuen Entscheidung klargestellt. Die Leitidee des Urteils (Az. VIII R 60/13): Sind Finanzierungskosten 2008 angefallen, ist der Werbungskostenabzug zuzulassen. Das gilt auch, wenn die Kapitalanlage erstmalig 2009 Erträge abgeworfen hat. Zur Erklärung:
Im verhandelten Fall ging es konkret um Schuldzinsen einer teilweise kreditfinanzierten Festgeldanlage. Zwar flossen dem Steuerpflichtigen die Zinsen aus dem Festgeld erst 2009 zu, was also die Kapitaleinkünfte waren. Doch da er schon 2008 Zinsen auf den Kredit zahlen musste, konnten diese laut BFH als Werbungskosten angesetzt werden.
Fielen Werbungskosten erst nach 2008 an, gehen Anleger leer aus
Anders urteilte der BFH dagegen bei Werbungskosten, die erst 2009 angefallen waren (Az. VIII R 34/13). Es ging dabei um 14.000 Euro Rechts- und Steuerberatungskosten für Geldanlagen aus den Jahren 2002 bis 2008. Die Wertpapiere waren vor 2009 gekauft worden, die Beratungskosten entstanden jedoch erst im Jahr 2010.
Es ging dabei um eine steuerbefreiende Selbstanzeige. Hier stellte der BFH anders als die Vorinstanz klar: Anspruch auf Werbungskostenabzug besteht in diesem Fall nicht. Seit 2009 sei dieser endgültig abgeschafft.
Sparen Sie sich das Sammeln von Kostenbelegen
Aus dieser Rechtslage ergibt sich für Sie als Anleger eine klare Schlussfolgerung: Es lohnt sich nicht, für Veranlagungszeiträume ab 2009 noch Werbungskosten-Belege zu sammeln. Denn: Ein Werbungskostenabzug ist sogar dann ausgeschlossen, wenn nicht die Abgeltungsteuer greift.
Selbst wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt und die Besteuerung gemäß Günstigerprüfung (Überprüfung, ob die Einbeziehung der Kapitalerträge in das zu versteuernde Einkommen zu einem günstigeren Ergebnis als der Steuerabzug durch die Abgeltungsteuer führt) angesetzt wird: Auch in diesen Fällen bestehe das Verbot, die Werbungskosten abzuziehen, so der BFH.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
Bildnachweis: Gevestor
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