Pfändungsschutz für Altersrenten aus Lebensversicherungen?

© somenski / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

das Leben hält viele Unwägbarkeiten für uns parat. Das gilt nicht zuletzt auch für die wirtschaftliche Situation jedes Einzelnen. Vielleicht haben Sie auch schon Erfahrungen damit gemacht, wenn es mal finanziell nicht so gut läuft. Umso wichtiger ist es, in Zeiten guter finanzieller Ausstattung gerade auch für das Alter vorzusorgen.

Wobei wir aus vielen Gesprächen mit Lesern wissen, dass viele noch ihre Altersvorsorge mit Lebensversicherungen gestalten, mindestens aber aufstocken möchten. Doch was passiert, wenn im Alter das Geld nicht reicht und man sich zunehmend verschuldet? Nicht umsonst wird in den Medien und in der Politik immer wieder über das Thema Altersarmut und Alters-Verschuldung gesprochen.

 

Pfändungsschutz für Lebensversicherungs-Renten ist an Bedingungen geknüpft

An dieser Stelle können wir Sie beruhigen: Wenn Sie entsprechende Vorkehrungen treffen, kann Ihnen auch im Alter keiner Ihre Auszahlungen aus einer Lebensversicherung wegpfänden. Denn mit etwas Umsicht und Planung können auch Lebensversicherungs-Renten genauso wie Altersrenten pfändungsgeschützt sein.

Wann Altersrenten pfändungsgeschützt sind, regelt per Gesetz die Zivilprozessordnung. Dort sind im § 851 c die entsprechenden Kriterien aufgeführt. Wissen und beachten müssen Sie dabei:

Eine der Bedingungen für den Pfändungsschutz ist die regelmäßige, lebenslange Auszahlung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Des Weiteren muss unwiderruflich auf eine Kapitalisierung der Lebensversicherung verzichtet worden sein. Sprich: Es darf nicht in einem Schlag ausgezahlt werden. Aufnahme bildet hier nur der Todesfall.

 

Probleme kann es geben, wenn man zu spät agiert

Dass Sie dabei frühzeitig Vorbereitungen für den Ernstfall treffen sollten, zeigt folgender Fall, der letztlich vor dem Bundesfinanzhof entschieden wurde. Dabei hatte die lebensversicherte Klägerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt.

Anschließend bat sie ihren Versicherer per Fax um Umwandlung der Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung. Das ist laut § 167 Versicherungsvertrags-Gesetz durchaus möglich. Tags darauf wurde das Insolvenzgericht tätig: Die Klägerin durfte nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen.

Allerdings unterblieb die Umwandlung der Versicherung in einen pfändungsgeschützten Vertrag. In der Folgezeit zahlte der Versicherer den Rückkaufswert der Versicherung an den Insolvenzverwalter aus. Die Frau verklagte daraufhin den Versicherer. Doch der Bundesgerichtshof wies diese Klage zurück (Az. IV ZR 223/15).

 

Alle Bedingungen für einen Pfändungsschutz müssen erfüllt sein

Begründung: Insolvenzschutz greift nur, wenn bei der Pfändung sämtliche Voraussetzungen des § 851 c ZPO vorliegen. Im verhandelten Fall lag der Rentenbeginn aus der Lebensversicherung vor dem 60. Lebensjahr. Zudem war die Umwandlung der Police nicht erfolgt. Auch dass die Klägerin das Umwandlungsverlangen bereits erklärt hatte, schloss die Pfändung nicht aus.

Fazit: Wenn Sie sich Sorgen um einen späteren Pfändungsschutz machen, sollten Sie frühzeitig aktiv werden. Dabei sind die gesetzlichen Bedingungen für einen Pfändungsschutz allerdings penibel zu beachten, was auf den ersten Blick einige Nachteile (z. B. die erst ab 60 erlaubte Auszahlung und dann nur als Raten) bringen könnte, am Ende aber Ihren Lebensabend finanziell besser absichert.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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