Warnung: Wer im Mietvertrag steht, muss zahlen

Wer im Mietvertrag drinsteht, muss auch für Miete und Versorger zahlen

Wer im Mietvertrag drinsteht, muss auch für Miete und Versorger zahlen

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie einen Mietvertrag mit unterschreiben, werden Sie automatisch zum Gesamtschuldner, wenn es um finanzielle Forderungen bezüglich der Mietwohnung geht. Das gilt vor allem für die Zahlung des Mietzinses. Doch ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs hat die Verantwortung aller Unterschreibenden auch für Versorgungsunternehmen festgelegt.

Bislang war die oberste Rechtsprechung in solchen Fällen klar: Wer Zugriff auf den Anschluss hat, muss auch zahlen. Doch davon sind die Richter nun abgerückt. Der ausschlaggebende Fall für diese Änderung der bisherigen Rechtsprechung:

 

Hohe finanzielle Risiken drohen, wenn man im Mietvertrag steht

Ein Paar hatte ein Einfamilienhaus gemietet. Als sich die Eheleute trennten, bewohnte der Mann die Immobilie allein. Einen Vertrag mit dem zuständigen Gasversorger hatte er zwar nicht abgeschlossen, doch dieser lieferte trotzdem. Indes: Als sich die Forderungen nach drei Jahren auf 7.000 Euro summiert hatten, drehte der Versorger den Gashahn zu.

Der Versorger verklagte die Ex-Frau des Mieters und bekam vor dem Bundesgerichtshof Recht (Az. VIII ZR 313/13). Begründet wurde dies, weil die Frau den Mietvertrag „aus Bonitätsgründen“ mitunterzeichnet hatte. Entsprechend duldete sie für das Mietobjekt den Bezug von Energieleistungen, auch wenn sie selbst dort nicht wohnte.

Die Tatsache, dass hierbei kein schriftlicher Vertrag über Energieleistungen abgeschlossen wurde, interessiert dabei nicht. Denn der Mieter nahm das Angebot des Versorgers durch die Nutzung stillschweigend an, und das auch im Namen etwaiger Mietmieter.

 

Warnung: Nicht einfach so mit unterschreiben

Aus diesem Beispiel können Sie nur eine warnende Lehre ziehen: Wenn Sie nicht selbst eine Mietwohnung nutzen, sollten Sie sich dafür hüten, als Mietmieter aufzutreten. Es mag in bestimmten familiären Konstellationen schwierig sein, sich dem zu entziehen. Doch sollten Sie immer bedenken, dass Sie im Zweifel auch für alle anfallenden Kosten – besonders eben Miete und Versorgungsleistungen wie Strom, Gas und Wasser – aufkommen müssten.

Vor allem nach einer Scheidung sollten Sie für klare Verhältnisse sorgen. Im einfachsten Fall vereinbaren Sie mit Ihrem Ex-Gatten und dem Vermieter einvernehmlich das Ausscheiden aus dem Mietvertrag. Um hier Probleme von vornherein zu vermeiden, sollten Sie schon beim Mietvertragsabschluss entsprechende Regelungen zum Ausscheiden einer Mietpartie mit aufnehmen.

 

So kommen Sie bei einer Scheidung aus dem Mietvertrag raus

Im Fall einer Scheidung kommen auch noch zwei andere Varianten in Frage, um das Mietverhältnis für einen von beiden bisherigen Mietern zu beenden. Sind sich beide Eheleute nicht einig, wer in der Wohnung bleiben darf, wird es ein gerichtliches Wohnungszuweisungsverfahren geben. Dessen Entscheidung berücksichtigt das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder bzw. die besonderen Lebensverhältnisse der Eheleute. Wird die Scheidung rechtskräftig, scheidet der Ehepartner, der ausziehen muss, automatisch aus dem Mietvertrag aus.

Sind sich die Eheleute unter den gleichen zu berücksichtigenden Bedingungen einig, wer die Wohnung nutzen soll, können sie einzeln oder gemeinsam dem Vermieter gegenüber diese Entscheidung erklären, womit der ausziehende Mieter ebenfalls nach der Scheidung aus dem Mietvertrag raus ist.

Der Vermieter hat zwar in den beiden genannten Fällen ein Sonderkündigungsrecht. Dies aber nur aus wichtigem Grund und nicht allein wegen Sorgen um die Zahlungsfähigkeit des verbleibenden Mieters.

Jedenfalls noch einmal der Rat: Wenn Sie eine Wohnung nicht selbst nutzen, sollten Sie sich auch nicht vertraglich binden lassen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

keine Kommentare...

Hinterlasse eine Antwort