Was Arbeitgeber bei Lohnpfändungen beachten müssen

Was Arbeitgeber bei Lohnpfändungen beachten müssen

Was Arbeitgeber bei Lohnpfändungen beachten müssen

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, gegen die Lohnpfändungen erwirkt wurden, müssen Sie als Arbeitgeber höllisch aufpassen. Denn Sie wirken in der Funktion eines so genannten Dritt-Schuldners quasi als Abwicklungsstelle der Pfändung. Dabei riskieren Sie, bei falschen Berechnungen und Auszahlungen doppelt belastet zu werden.

Zum allgemeinen Verständnis: Wenn Gläubiger Ihres Mitarbeiters eine Lohnpfändung erwirken, wird der Pfändungsbeschluss an Sie als Drittschuldner gesandt. Sie sind dann dafür verantwortlich, dass vom Lohn der pfändbare Teil an den Gläubiger ausgezahlt wird. Aktuell liegt die Pfändungsfreigrenze – was also nicht gepfändet werden darf – bei 1.045,04 Euro monatlich.

Den übersteigenden Betrag müssen Sie dann entsprechend dem Pfändungsbeschluss an den Gläubiger auszahlen. Er kann Sie sogar verklagen, wenn Sie nicht freiwillig zahlen. So einfach das grundsätzlich klingt, so viele Tücken gibt es auch.

 

Bei falschen Berechnungen der gepfändeten Summe drohen Doppel-Zahlungen

Denn neben dem erhöhten Verwaltungsaufwand müssen Sie auch aufpassen, sich nicht bei den jeweiligen Auszahlungen zu verrechnen. Denn wenn Sie Lohnbestandteile an den Falschen auszahlen, müssen Sie womöglich erst einmal doppelt zahlen. Wenn Sie Geld an den Gläubiger zahlen, das diesem nicht zusteht, kann Ihr Mitarbeiter auf eine zweite Auszahlung an sich selbst bestehen.

Zahlen Sie dagegen an den Mitarbeiter aus, was eigentlich dem Gläubiger zusteht, kann dieser ebenfalls eine zweite Zahlung fordern. Wobei Sie das Problem hätten, die zu viel geleistete Zahlung an den Mitarbeiter erst zurückfordern zu können, wenn die Gläubiger bedient wurden.

 

Wie werden Lohnzuschläge behandelt?

Und noch ein Problemfeld: Wie werden eigentlich Lohnzuschläge behandelt? In diesem Fall hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg kürzlich eine erste Klärung herbeigeführt, in dem solche Zuschläge als unpfändbar angesehen wurden (Az. 3 Sa 1335/14).

Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber Schichtzulagen an den Gläubiger des Arbeitnehmers ausgezahlt. Das geht nicht, so das Arbeitsgericht. Nach der Zivilprozessordnung (§ 850 a Nr. 3 ZPO) sind „Schmutz- und Erschwerniszulagen“ von einer Pfändung ausgenommen. Gleiches gelte folglich auch für Schichtzulagen sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Eine Abtretung nach § 400 BGB kann also nicht erfolgen.

Das Gericht gab der Klage des Mitarbeiters deshalb statt. Der Arbeitgeber hätte die Zuschläge nicht abführen dürfen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Merken Sie sich also als Arbeitgeber: Sollen Sie pfändbare Lohnbestandteile an Gläubiger abführen, lassen Sie Zuschläge außen vor, da sonst wie oben beschrieben Doppelzahlungen drohen.

 

Und noch zu Ihrer weiteren Information

Ab 1. Juli dieses Jahres wird der unpfändbare Grundbetrag für Arbeitseinkommen auf 1.073,88 Euro erhöht. Gleichzeitig werden die Pfändungsfreibeträge wegen Unterhaltspflichten nach oben hin angepasst. 404,16 Euro monatlich sind es dann für die erste Person, weitere je 225,17 Euro für die zweite bis fünfte Person.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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