Was Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung wissen müssen

Wann sind Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet?

Wann sind Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet?

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Unternehmer tätig sind, dürfte das Thema Erkrankungen von Mitarbeitern sicher zu den unbeliebtesten gehören. Denn in der Regel müssen Sie nicht nur dafür Sorge tragen, dass durch den Arbeitsausfall kein weiterer unternehmerischer Schaden entsteht.

Hinzu kommt auch eine eindeutige finanzielle Belastung, da Sie bei einer Erkrankung in den ersten sechs Wochen zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind. Erst danach springt die zuständige Krankenkasse ein.

Richtig problematisch wird es allerdings, wenn ein Mitarbeiter innerhalb kurzer Zeit mehrfach arbeitsunfähig erkrankt ist. Der schlechteste Fall für Ihr Unternehmen wäre es dabei, wenn Sie jedes Mal die Lohnfortzahlung stemmen müssten. Allerdings hat der Gesetzgeber gegen eine allzu große Belastung der Arbeitgeber Grenzen eingezogen.

 

Aussetzen der Lohnfortzahlung bei mehrfacher gleicher Erkrankung

So ist bei Folgeerkrankungen zu differenzieren. Handelt es sich bei der neuen Krankschreibung um dieselbe Krankheit und ist die sechswöchige Fortzahlung bereits ausgeschöpft, gilt: Ein neuer Anspruch entsteht erst, wenn seit der letzten Erkrankung mindestens sechs Monate verstrichen sind. Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit müssen mindestens zwölf Monate vergangen sein.

Wie die Sachlage bei unterschiedlichen Erkrankungen gehandhabt wird, zeigt ein jüngst verhandelter Fall vor dem Arbeitsgericht Hamburg: Eine Sekretärin war mehrere Wochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Bei der Abschlussuntersuchung nach einem zuvor erfolgten Eingriff wurde dann eine neue Krankheit festgestellt.

Die Ärztin stellte daraufhin eine neue Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung aus, beginnend ab dem Tag der Untersuchung. Damit wäre trotz der bereits erhaltenen sechswöchigen Lohnfortzahlung ein neuer Anspruch entstanden. Das wollte das Gericht allerdings nicht so stehen lassen.

 

Was passiert bei unterschiedlichen, aufeinander folgenden Krankheiten?

Es wies die Forderung der Sekretärin, für weitere sechs Wochen Geld zu erhalten, zurück. Seine Erklärung: Entscheidend sei nicht, woran ein Arbeitnehmer erkrankt sei, sondern nur die Arbeitsunfähigkeit an sich. Hat diese wie im verhandelten Fall ununterbrochen fortbestanden, entsteht kein neuer 6-Wochen-Anspruch (Az. 27 Ca 300/14).

Bei einem Sonderfall sollten Sie aber aufpassen. Denn wenn Sie alkoholkranke Mitarbeiter haben, sind Sie diesen regelmäßig zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Auch bei Rückfällen trifft diese meist kein Verschulden, so zuletzt das Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 99/14). Nur bei eindeutigem Nachweis von Selbstverschulden dürfen Sie die Lohnfortzahlung verweigern.

 

Wie ist die Vorlage von Attests geregelt?

Was Sie noch wissen sollten: Erkrankt ein Mitarbeiter, hat er Ihnen dies unverzüglich, üblicherweise schon am ersten Tag zu den normalen Arbeitszeiten mitzuteilen. Laut Gesetz kann der Mitarbeiter dabei bis zu drei Tage ohne Arztbesuch zu Hause bleiben.

Spätestens am vierten Tag wird dann aber ein Attest fällig. Allerdings haben Gerichte auch schon festgelegt, dass es im Ermessen des Arbeitgebers liegt, ein Attest schon am ersten Krankheitstag zu verlangen. Geregelt werden kann das in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder direkt im Arbeitsvertrag.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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