Was bei Abfassung eines Testaments zu beachten ist

© Gina Sanders / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

über den eigenen Tod denkt niemand gerne nach. Dennoch ist es notwendig, dass Sie schon frühzeitig zumindest Ihre finanziellen Dinge regeln, um die Gewissheit zu haben, dass im Fall der Fälle alles nach Ihren persönlichen Wünschen weitergegeben oder –geführt wird.

Wenn Sie verheiratet sind, dürfte bei Testamentsfragen wohl bei vielen das sogenannte Berliner Testament zum Tragen kommen. Dabei geht es um eine besondere Testamentsform, in der sich grob gesagt die Ehegatten gegenseitig zum Erben einsetzen. Damit wird beim Tod des einen Ehegatten verhindert, dass die normalweise anzuwendende gesetzliche Erbfolge eintritt.

 

Vor- und Nachteile des Berliner Testaments

Denn ohne solch ein Testament würden bspw. die Kinder des Erblassers sofort miterben, was oftmals dazu führen würde, dass gerade größere Vermögenswerte, z. B. das von den Eheleuten gemeinsam angeschaffte Haus, verkauft werden müsste, um die anderen Erben auszuzahlen.

Ein Nachteil des Berliner Testaments: Grundsätzlich ist der überlebende Ehepartner an das gemeinschaftliche Testament auch nach dem Tod des anderen Ehepartners gebunden. Allerdings besteht die Möglichkeit, von vornherein Klauseln in das Testament aufzunehmen, um mögliche Veränderungen – z. B. eine Wiederheirat – zu regeln.

 

Vermeiden Sie unklare Formulierungen

Wie die Praxis zeigt, sollten Sie bei einem Testament – ob nun einzeln oder gemeinschaftlich verfasst – auf jeden Fall darauf achten, mit klaren Formulierungen Ihren Willen zu beschreiben. Denn ansonsten kann es passieren, dass durch einen entstandenen Interpretations-Spielraum ein gänzlich anderes Ergebnis herauskommt.

Das ist z. B. auch Ergebnis eines jüngst vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelten Falls. Dabei hatte eine Erblasserin mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein Berliner Testament aufgesetzt. Darin hieß es wörtlich, dass „nach dem Tod des Letztversterbenden die gesetzliche Erbfolge eintreten soll“.

Nach dem Tod des Mannes errichtete jedoch die Frau ein weiteres Testament und ordnete Testamentsvollstreckung an. Das bedeutet, dass bei ihrem Tod zuerst einmal ein beauftragter Dritter mit der Regelung ihrer Vermögensangelegenheiten beauftragt wird. In der Regel heißt das konkret, dass die Erben vorerst keinen Zugriff auf das Erb-Vermögen haben. Außerdem kostet eine Testamentsvollstreckung Geld, das normalerweise aus dem Erbe bezahlt wird.

 

Interpretations-Spielräume könnten eigenen Willen aushebeln

Dagegen klagte eine der beiden aus der Ehe hervorgegangenen Töchter wegen Beeinträchtigung ihres Erbes. Gemäß dem gemeinsamen Testament hätte die Mutter keine Testamentsvollstreckung anordnen dürfen. Diese Klage wies das OLG Hamm wegen unklarer Testamentsformulierung zurück (Az. 15 W 142/15).

Um Klarheit zu schaffen, hätten die Töchter ausdrücklich als Schlusserben benannt werden müssen. Die gewählte Formulierung hingegen sei nicht eindeutig und könne unterschiedlich verstanden werden. Sie sei beispielsweise auch als bloße Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts interpretierbar. Konsequenz: Die Erblasserin durfte nach dem Tod ihres Mannes sehr wohl einen Testamentsvollstrecker bestimmen.

Fazit: Hüten Sie sich in einem Testament vor Allgemeinplätzen oder Standard-Formulierungen, sondern erklären Sie ganz konkret, wie nach Ihrem Tod zu verfahren sein soll.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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