Was bei Kredit-Tilgung durch Lebensversicherung zu beachten ist

Was Sie bei einer Kombination aus Darlehen und Lebensversicherung beachten müssen

Was Sie bei einer Kombination aus Darlehen und Lebensversicherung beachten müssen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten hat sich die Finanzindustrie ja immer wieder etwas einfallen lassen, um Kunden Finanzierungsmodelle zu offerieren, die sich im nachhinein meist nicht mehr als so günstig herausstellten. Als die Zinsen noch hoch waren, war dabei ein Modell besonders beliebt. Vielleicht ist Ihnen selber so etwas offeriert worden oder Sie haben dieses sogar genutzt. Es geht um die Kombination von Darlehen und Lebensversicherung.

Die Grundidee war sehr verlockend. Der Kunde erhielt ein endfälliges Allzweckdarlehen, das mit einer gleichzeitig abgeschlossenen Lebensversicherung-Police kombiniert wurde. Die beiden Verkaufsargumente dabei: Sie bekommen ein Darlehen und müssen sich um die Rückzahlung keine Gedanken machen, da ja dafür die dann fällige Lebensversicherungssumme genutzt werden soll. Gleichzeitig hieß es, dass die laufenden Zinsen des Darlehens durch die Guthabenzinsen der Lebensversicherung wieder reingeholt werden.

 

Können beide Verträge gemeinsam widerrufen werden?

Doch inzwischen haben sich der Markt und insbesondere das Zinsumfeld dramatisch geändert. Deshalb versuchen immer mehr Kunden, aus solchen Verträgen herauszukommen. Doch was passiert eigentlich, wenn das Darlehen vorzeitig beendet wird? Diese Frage hatte aktuell der Bundesgerichtshof zu klären.

Im verhandelten Fall ging es darum, dass die Klägerin in 2002 eine solche Kombination aus Allzweckdarlehen mit endfälliger Tilgung und einer Lebensversicherung abgeschlossen hatte. 2011 widerrief sie den Darlehensvertrag. Gleichzeitig widerrief sie auch den Lebensversicherungsvertrag.

Der Grund für diesen Doppel-Widerruf: Bei Erfolg hätte sie alle bis dahin eingezahlten Versicherungsbeiträge zurückerhalten. Allerdings bekam sie nur Recht bei der Frage der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrages. Beim Versicherungsvertrag wurde dagegen auch vom Bundesgerichtshof der Widerruf als nicht rechtens abgelehnt.

 

„Verbundenes Geschäft“: Auf die Details kommt es an

Begründet wurde dies durch die Richter damit, dass es sich bei der vorliegenden Vertragskombination nicht um ein „verbundenes Geschäft“ gehandelt hätte (Az. XI ZR 406/13). Das verwundert auf den ersten Blick, da ja beide Verträge unstrittig miteinander in Zusammenhang standen. Doch hier geht es um die Details.

Bei einem verbundenen Geschäft dient der separate Darlehensvertrag dazu, eine Leistung zu finanzieren. Im vorliegenden Fall hätte also für ein verbundenes Geschäft der ausbezahlte Darlehensbetrag direkt für die Zahlung der Versicherungsprämie genutzt werden müssen. Doch da es sich um ein Allzweckdarlehen handelte, das nicht für die Zahlung der Prämien eingesetzt wurde, fehlt diese Voraussetzung. Das hat unter dem Strich entsprechende Folgen. Denn der Versicherungsvertrag läuft unabhängig vom Darlehensvertrag weiter.

Hier bleibt am Ende wohl nur die Einsicht: Wenn Sie diese Kombination eingegangen sind, sollten Sie genau abwägen, ob eine (wenn überhaupt möglich) Kündigung oder Widerruf des Darlehens Sinn macht. Das dürfte in den meisten Fällen eher nicht der Fall sein. Es sei denn, Sie können das Darlehen aus Ihrer verfügbaren Liquidität tilgen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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