Was bei einem Schenkungs-Versprechen zu beachten ist

© drovosek / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

dass die Mühlen der Justiz manchmal sehr langsam mahlen, ist Ihnen als regelmäßiger Leser unseres Newsletters und vielleicht auch aus eigenem Erleben bekannt,. Umso positiver ist es, dass sich manchmal das Warten lohnt, wenn ein für die Betroffenen und ähnlich gelagerte Fälle positives Grundsatzurteil gesprochen wird. So auch in der Frage, wie es sich mit Schenkungsversprechen verhält, wenn der Schenker zwischenzeitlich verstorben ist.

Schon im letzten Jahr hatten wir im Rahmen des Deutschen Wirtschaftsbriefs über einen Fall berichtet, wo ein Sohn eine Schenkungszusage seines dann verstobenen Vaters erhalten hatte. Allerdings war diese Schenkungszusage nur mündlich erfolgt und die Schenkung vor dem Tod des Vaters nicht vollzogen worden. Die Mutter war nach dem Tod ihres Mannes Alleinerbin und vollzog dann durch Guthaben-Überweisungen die Schenkung an den Sohn.

 

Verstorbener Erblasser kann auch Schenker sein

Was dann steuerrechtliche Probleme brachte. Denn das Finanzamt und das erstinstanzlich angerufene Finanzgericht Münster (Az. 3 K 2972/12 Erb) sahen hier eine Komplett-Schenkung durch die Mutter, was entsprechend eine höhere Schenkungssteuer zur Folge hatte. Doch damit wollte sich der Sohn nicht zufrieden geben. Er ging zum Bundesfinanzhof, der in auch in seinem Sinne urteilte.

Ganz grundsätzlich dazu: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 518 BGB) bedarf ein Schenkungsversprechen für seine Gültigkeit die notariellen Beurkundung. Doch steht auch im entsprechenden Paragraphen, dass ein Formmangel durch Bewirkung der Leistung geheilt wird. Sprich: Fehlt zwar die notarielle Beurkundung, wird das Geld oder die versprochene Leistung aber tatsächlich auch geschenkt, ist der Schenkungsakt als solcher rechtswirksam.

 

Schenkungsversprechen sollten immer notariell beglaubigt werden

Das ist letztlich auch die Leitlinie des Bundesfinanzhofs bei diesem Urteil (Az. II R 52/13). Er hat das Finanzgericht angewiesen, in der Sache anders zu entscheiden. Wobei die Richter hier durch das von Sohn und Mutter bezeugte Schenkungsversprechen davon ausgehen, dass die Schenkung eben aus dem Vermögen des Vaters erfolgt ist. Als Schenker ist hier also nicht die Mutter, sondern der verstorbene Vater anzusehen.

Noch steht nicht fest, wie das nun wieder beauftrage Finanzgericht letztendlich urteilen wird. Aber die Chancen stehen relativ gut, dass die Schenkungssteuer des Sohnes deutlich reduziert wird. Aber aus dem Verfahren können Sie auch noch einen anderen Hinweis ableiten:

Denn um späteren Scherereien aus dem Weg zu gehen, sollten Sie die im Gesetz geforderte notarielle Beglaubigung auf jeden Fall nutzen, um Klarheit zu schaffen. Das gilt besonders, wenn es sich um größere Vermögenswerte handelt. Wobei sich auch die Erben dann an das Schenkungsversprechen halten müssen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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