Was bei gewillkürtem Betriebsvermögen zu beachten ist

© Haramis Kalfar / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

mit großen Schritten naht der Jahres-Ultimo und aus vielen Gesprächen mit Unternehmern und Freiberuflern wissen wir, dass dies meist auch die Zeit ist, sich mit dem eigenen Steuerberater zusammenzusetzen und über eine Anpassung der bisherigen Steuergestaltung zu reden. Dabei kommt immer wieder das Thema Betriebsvermögen aufs Tapet.

Was auch nicht verwundert, denn Betriebsvermögen bildet ja sozusagen die Grundlage Ihres eigenen wirtschaftlichen Handelns. Und das nicht nur im Sinn von Geschäftsausstattungen (z. B. Maschinen etc.), sondern auch mit Blick auf die Vermögensposition der Unternehmung. Denn ein entsprechend ausgestaltetes Betriebsvermögen bietet nicht nur Ihnen selbst finanzielle Sicherheit (weil im Notfall eventuell auch wieder veräußerbar), sondern liefert auch die Bewertungsgrundlage für Ihre Bonität.

 

Betriebsvermögen bildet Grundlage für viele steuerliche Gestaltungs-Optionen

Weiterer Vorteil: Erst das Betriebsvermögen ermöglicht Ihnen viele steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Zu nennen wären da ein Investitionsabzug vor der Anschaffung, die steuerliche Absetzbarkeit von laufenden Kosten, Gewinnminderung durch Abschreibungen oder ein möglicher Vorsteuerabzug.

Dabei kennt der Gesetzgeber im Übrigen zwei Formen des Betriebsvermögens (was sich hier auf bewegliche Wirtschaftsgüter bezieht). Einmal das notwendige Betriebsvermögen, bei dem die betriebliche Nutzung mehr als 50% beträgt. Die andere Form ist das so genannte gewillkürte Betriebsvermögen, wo der Unternehmer bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10% und 50% die Wahl hat, ob er das Wirtschaftsgut im Privatvermögen lässt oder als Betriebsvermögen ausweist.

 

Gewillkürtes Betriebsvermögen steht auch Freiberuflern offen

Dabei haben seit einigen Jahren nicht nur bilanzierungspflichtige Unternehmen die Möglichkeit, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden, sondern auch Freiberufler, die meist nach Einnahmen-Ausgaben-Rechnung versteuern. Wobei sich sicher viele fragen, ob neben klassischen beweglichen Wirtschaftsgütern wie Maschinen oder Autos auch andere Vermögenswerte geeignet sind, Betriebsvermögen zu bilden. Diese Fragestellung fokussiert sich dann schnell auf das Thema, ob vor allem mit Wertpapieren Betriebsvermögen gebildet werden kann.

Grundsätzlich gilt hierbei: Als Freiberufler können Sie gewillkürtes Betriebsvermögen bilden – allerdings nicht mit Geldanlagen. Dies kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dafür ausschließlich betriebliche Gründe maßgeblich sind. Doch sind für den Nachweis der Betriebsbezogenheit die Anforderungen streng:

 

Wertpapiere als Sonderfall: Wann können diese zum Betriebsvermögen zählen?

Allein der Erwerb der Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln reicht für die Betriebsbezogenheit nicht aus. Diese erreichen Sie auch nicht dadurch, dass Sie die gekauften Papiere in der Gewinnermittlung ausweisen. Ebenso wenig reicht es, wenn die Wertpapiere als Sicherheit für betriebliche Schulden dienen.

Wann ist es also möglich? Nur Geldgeschäfte, die als Hilfsgeschäfte zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen sind, kommen in Frage. Denkbar wäre beispielsweise ein als Sicherheit für betriebliche Schulden verpfändetes Wertpapierdepot. Das müsste dann aber zugleich ein untrennbarer Bestandteil des Finanzierungskonzepts für die Praxis sein. Der bloße Wunsch, eine Liquiditätsreserve zu besitzen, genügt jedenfalls nicht.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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