Was bei Mini- und Schüler-Jobs zu beachten ist

Was Sie bei der Vergabe von Minijobs beachten müssen

Was Sie bei der Vergabe von Minijobs beachten müssen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

in vielen Bundesländern sind noch Sommerferien. Die „großen Ferien“ nutzen jedes Jahr auch viele Schüler, um sich mit Minijobs etwas Taschengeld dazu zu verdienen oder erste Erfahrungen im Berufsleben zu machen.

Vielleicht gehören auch Sie zu den Arbeitgebern, die solche Minijob-Stellen an Schüler vergeben. Doch Sie sollten aufpassen. Denn es gibt zum einen wesentliche gesetzliche Einschränkungen. Unter einem Alter von 15 Jahren sind nur maximal 2 Stunden am Tag leichte Arbeit gestattet.

Ab 15 Jahren können Schüler zwar acht Stunden werktags arbeiten. Verboten sind dabei aber das Heben schwerer Lasten, gefährliche Arbeiten und regelmäßige Tätigkeiten bei starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm.

 

Bei Schüler-Jobs immer die Eltern um Zustimmung bitten

Auch in der Abrechnung der Minijobs gibt es Einschränkungen. Denn als Arbeitgeber müssen Sie sich immer im Klaren sein: Bis 18 sind Ihre jungen Mitarbeiter nicht voll geschäftsfähig. Das bedeutet, dass bei Erklärungen immer der gesetzliche Vertreter mit ins Boot geholt werden muss.

Das gilt auch bei der Frage, ob sich der Schüler beim Minijob von der Pflicht der Rentenversicherung befreien lässt. Einfach gesagt: Die Befreiungsanträge sind bei Minderjährigen nur wirksam, wenn sie von den Eltern unterschrieben wurden. Fehlt die Unterschrift, ist der Minijob rentenversicherungspflichtig, bis die Eltern ihre Unterschrift nachgereicht haben.

Als Arbeitgeber brauchen Sie zwar nicht zu erwarten, dass es spezielle Kontrollen durch den Betriebsprüfungsdienst der Rentenversicherung gibt. Trotzdem sollten Sie grundsätzlich auf Nummer sicher gehen und das Einverständnis der Eltern einholen. Das Formular für den Antrag auf Befreiung enthält seit Neuestem sogar einen entsprechenden Hinweis.

 

Was Sie bei Minijobs generell beachten müssen

Wenn Sie Minijobs anbieten, sollten Sie die Grundregeln kennen, um am Ende bei der Abrechnung keine böse Überraschung zu erleben. Die Regeln sind:

  • Der maximale regelmäßige Monatslohn beträgt höchstens 450 Euro pro Monat. Hierbei sind alle Zahlungen relevant, also auch Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Ist der Minijobber 12 Monate bei Ihnen beschäftigt, darf er also nur maximal 5.400 Euro verdienen. Bei unterjähriger Beschäftigung ist die Gesamtsumme entsprechend anzupassen, bspw. bei 6 Monaten also 2.700 Euro.
  • Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist nicht zwingend notwendig.
  • Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer werden pauschal berechnet und vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft Bahn See abgeführt. Sie als Arbeitgeber müssen Pauschalabgaben in Höhe von rund 30% leisten, darunter Krankenversicherungsbeitrag von 13%, Rentenversicherungsbeitrag von 15% und pauschale Lohnsteuer von 2%. Zusätzlich gibt es noch geringfügige Umlagen für Lohnfortzahlung, Schwangerschaft etc.
  • Der Minijobber muss selbst einen Eigenanteil zur Rentenversicherung zahlen. Allerdings kann er sich davon ausdrücklich befreien lassen, wie bereits im Beispiel mit den Schülern beschrieben.

Aufpassen müssen Sie, wenn Ihr Minijobber mehrere solcher geringfügigen Beschäftigungen hat. Denn auch dann darf die monatliche Lohnsumme zusammen nicht über 450 Euro liegen.

 

Vor- und Nachteile abwägen

Insgesamt sollten Sie als Arbeitgeber genau die Vor- und Nachteile einer Beschäftigung von Minijobbern abwägen. Der größte Vorteil ist sicher die vereinfachte Abrechnung und die bessere Flexibilität beim Arbeitseinsatz.

Als wichtigsten Nachteil sehe ich aber, dass Minijobs durch die Pauschalierung am Ende meist teurer als vergleichbare reguläre Arbeitsverhältnisse sind. Wägen Sie also ab, ob ein Minijob das richtige ist, um die anfallenden Arbeiten zu erledigen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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