Was darf sich das Finanzamt bei Nachforschungen erlauben?

© MH / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

dass wir alle in einer Marktwirtschaft leben und uns gerade als Selbständige, Freiberufler und Unternehmer jeden Tag aufs Neue nicht nur dem Wettbewerb stellen, sondern auch die hart erarbeitete Reputation bewahren müssen, vergisst manchmal das Finanzamt. Nicht anders ist zu erklären, wie fahrlässig manche Finanzbeamten über den Kopf des Steuerpflichtigen hinweg bei Geschäftspartnern Staub aufwirbeln, ohne dass dies berechtigt wäre.

Ein besonders krasser Fall kam nun vor dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung (Az. X R 4/14). In der Verhandlung ging es darum, dass der Inhaber eines Gewerbebetriebs mehrfach als „Ausgleichszahlungen“ deklarierte Überweisungen erhalten hatte. Das machte das Finanzamt stutzig, weshalb es bei dem Geschäftspartner des Steuerpflichtigen und späteren Klägers nachfragte.

 

Wen darf der Fiskus mit Auskunftsersuchen behelligen?

Dieser bestätigte innerhalb des Auskunftsersuchens die erfolgten Zahlungen. Doch das genügte dem Amt nicht. Es fragte anschließend noch bei einem weiteren Geschäftspartner nach, ob dieser auch Zahlungen geleistet habe. Erklärt wurde dieser ungewöhnliche Schritt damit, dass dies der „Vervollständigung der Prüfung“ diene, da die Sachaufklärung mit dem Steuerpflichtigen nicht möglich sei.

Doch den Kläger hatte das Finanzamt vor der zweiten Anfrage gar nicht um Auskunft gebeten. Dieser erfuhr erst davon, als sich der zweite Befragte wegen des Ersuchens verwundert bei ihm meldete. Denn schließlich hätte der Unternehmer dem Amt doch problemlos bestätigen können, dass keine Zahlungen geflossen seien.

Gegen dieses Vorgehen klagte nun der Steuerpflichtige bis vor den Bundesfinanzhof. Und bekam mit seiner Rüge des Verhaltens der Finanzbeamten auch Recht. Denn, so die Richter, das Finanzamt hätte nicht einfach so ins Blaue hinein Auskunftsersuchen an Geschäftspartner des Steuerpflichtigen richten dürfen.

 

Finanzamt muss erst den Steuerpflichtigen fragen

So hat laut BFH das Finanzamt mit seinem zweiten Auskunftsersuchen rechtswidrig gehandelt. Dritte dürfen erst befragt werden, wenn die Aufklärung durch den Steuerpflichtigen keinen Erfolg verspricht. Von dieser Regel könne nur abgewichen werden, wenn feststeht, dass Steuerpflichtige nicht mitwirken würden.

Dies jedoch durfte die Finanzbehörde im vorliegenden Fall nicht einfach unterstellen. Mehr noch: Der Kläger habe ein Recht darauf, dass seine Reputation bei Geschäftspartnern nicht beschädigt wird.

Die Schwierigkeit für Sie: Häufig kann des passieren, dass Sie vom Wirken des Finanzamtes überhaupt keine Kenntnis erhalten und sich nur wundern, warum Geschäftspartner plötzlich Abstand nehmen. Fragen Sie dann ruhig nach. Und wenn sich herausstellt, dass der Fiskus über Ihren Kopf hinweg Nachforschungen anstellt, die unnötig wären, haben Sie spätestens mit dem vorliegenden Urteil eine Möglichkeit, diesem Treiben ein Ende zu setzen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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