Was es kostet, Auskünfte vom Finanzamt einzuholen

© Jakub Krechowicz / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

kurz vor Jahres-Ultimo sollten Sie sich als Steuerpflichtiger darüber Gedanken machen, ob Sie noch einige Gestaltungsspielräume für das Steuerjahr 2015 ausnutzen können. Und auch die Frage, wie es im kommenden Jahr mit Ihren persönlichen und unternehmerischen Steuern weitergehen soll, sollte nicht fehlen.

Viele Steuerberater nutzen die letzten Monate des Jahres dazu, in Mandanten-Rundschreiben auf neue steuerliche Regeln aufmerksam zu machen. Sollten Sie bei einem Steuerberater sein und kein solch Rundschreiben bekommen, fragen Sie einfach mal nach, vielleicht stehen Sie einfach noch nicht im Verteiler der Kanzlei.

Aber es gibt natürlich immer wieder auch sehr individuelle Steuerproblematiken, die zu klären sind. Dabei steht Ihnen bzw. Ihrem Steuerberater die Möglichkeit offen, direkt beim zuständigen Finanzamt verbindlich nachzufragen, wie es die Finanzbeamten mit diesem oder jenem Steuerfall halten werden.

 

Was verbindliche Auskünfte des Finanzamtes kosten können

Solche verbindlichen Auskünfte sind in der Abgabenordnung (§ 89 AO) geregelt und sollen dem Steuerpflichtigen im Einzelfall Planungssicherheit geben. Allerdings sind sie gebührenpflichtig, wobei die Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung gelten. Dabei wird auf den so genannten Gegenstandswert abgestellt. Dieser stellt vereinfacht gesagt den finanziellen Wert dar, den eine entsprechende steuerliche Bewertung haben würde.

Die Gebühr auf solch eine Auskunft richtet sich laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs allein nach dem Antrag (Az. IV R 13/12). Nicht gestellte Fragen, so das Gericht, seien nicht zu berücksichtigen – weder erhöhend noch mindernd. Das heißt: Nur der Antrag bestimmt die Reichweite der steuerlichen Prüfung durch die Finanzbehörde.

Zur Festsetzung der zu zahlenden Gebühr wird eine Steuerdifferenzberechnung als Basis herangezogen. Abgestellt wird zunächst auf den Steuerbetrag, der nach Auffassung des Antragstellers entstehen würde. Damit verrechnet wird die Summe, die bei entgegengesetzter Auffassung der Finanzbehörde anfiele.

 

So können Sie Gebühren sparen

Eine ausgeklügelte Fragetechnik kann somit helfen, die Gebühr für die Auskunft der Behörde zu senken. Das lässt sich erreichen, indem gegenläufige Umstände in die Fragestellung mit einbezogen werden.

Dies kann nämlich dazu führen, dass die Steuerdifferenz zwischen beiden Rechtsauffassungen kleiner wird. Dadurch verringert sich dann wiederum die Gebühr, die die Steuerbehörde von Ihnen fordern darf.

 

Es geht auch umsonst

Und noch ein wichtiger Hinweis: Bei der Festsetzung der Gebühren gilt: Wenn der Gegenstandswert weniger als 10.000 Euro beträgt, fällt überhaupt keine Gebühr an. Und wenn kein Gegenstandswert ermittelbar ist, wird nur eine Zeitgebühr von 50 Euro pro halbe Stunde angesetzt, allerdings beginnend erst ab 2 Stunden Bearbeitungszeit.

Scheuen Sie sich also nicht, auch bei kleineren Fragestellungen Auskunft einzuholen. Die verbindlichen Antworten gibt es dann in der Regel umsonst.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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