Was Sie bei außergewöhnlichen Belastungen beachten müssen

© Haramis Kalfar / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

ob Sie bestimmte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können, hängt von vielen Faktoren ab. Im Regelfall reicht schon der Blick ins Steuergesetzbuch, um abschätzen zu können, ob der Versuch der Geltendmachung sinnvoll erscheint. Denn:

Als außergewöhnliche Belastung gilt beim Fiskus nur das, was Sie als Steuerzahler zwangsläufig finanziell schultern müssen und was die Situation von vergleichbaren Steuerzahlern mit ähnlicher Einkommenssituation, Vermögen und Familienstand unterscheidet. Zwangsläufig bedeutet dabei, dass Sie die zugrundeliegenden Ausgaben aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden können.

 

Für steuerliche Anerkennung ist die Zwangsläufigkeit der Ausgaben notwendig

Allerdings gibt es bei der Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen immer wieder Grauzonen, die erst im Einzelfall vor Gericht entschieden werden. Um Ihnen hier einmal den Rahmen aufzuzeigen, in dem Sie sich im Zweifel bewegen könnten, zwei Beispiele aus der richterlichen Praxis.

Den ersten Fall hatten wir Ihnen schon einmal geschildert. Dabei ging es um die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls in einem Privathaus. Da die medizinische Notwendigkeit eines Mobilitätshilfsmittels nachgewiesen werden konnte und gleichzeitig der Einbau eines Treppenlifts aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich war, bekam der Kläger vor dem Finanzgericht Recht, dass das Finanzamt die für den Aufzug ausgegebenen 65.000 Euro anerkennen musste (Az. 14 K 2517/12).

 

Zwangsläufig vs. Konsum

Anders die Sachlage bei einem aktuell verhandelten Fall. Ein aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmter Rollstuhlfahrer hatte sich eine Motoryacht gekauft. Die Vorbesitzer hatten zwar schon für ihr behindertes Kind Lifte in das Boot einbauen lassen. Doch:

Um Koje, Dusch- und Toilettenbereich nutzen zu können, waren noch weitere Umbaumaßnahmen erforderlich. Die dafür aufgewendeten 37.000 Euro machte der Rollstuhlfahrer als außergewöhnliche Belastung geltend. Allerdings scheiterte er damit vor dem letztlich angerufenen Bundesfinanzhof (Az. VI R 30/14).

Die Richter urteilten: Umbaukosten für eine Yacht entstehen nicht zwangsläufig als existenznotwendiger Grundbedarf. Trotz der vorliegenden Querschnittslähmung handelt es sich um Konsumaufwendungen, die freiwillig getragen werden. Deshalb kommt laut Bundesfinanzhof eine steuerliche Anerkennung deshalb nicht in Betracht.

 

Widerspruch oder Klage können sich lohnen

Da ist er wieder der Hinweis auf die Zwangsläufigkeit, die außergewöhnliche Kosten von normalen Lebenshaltungskosten abgrenzt. Doch lohnt es sich oftmals – auch in Grenzfällen -, gegen ablehnende Bescheide des Finanzamtes Widerspruch einzulegen oder zu klagen, wenn sich doch eine Zwangsläufigkeit darstellen lässt und die Kosten nicht aus dem Rahmen fallen.

 

Achten Sie auf die Gesamtsumme der Kosten

Am Ende ist aber meist die generelle Höhe der Kosten der Knackpunkt. Denn es gibt bei der Anerkennung der Kosten auch eine Belastungsgrenze, unter der Sie die Ausgaben generell selbst zu tragen hätten. Bei Steuerpflichtigen mit bis zu zwei Kindern, um ein Beispiel zu nennen, liegt die Belastungsgrenze bei 4%, wenn Sie über 51.130 Euro pro Jahr Einkünfte haben.

Außergewöhnliche Belastungen unter einer Höhe von 2.045,20 Euro müssten Sie also selbst tragen. Rechnen Sie also im Zweifelsfall erst einmal nach, ob sich von der Höhe der Ausgaben überhaupt ein Einspruch oder eine Klage lohnen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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