Was Sie bei doppelter Haushalts-Führung beachten müssen

© Liv Friis-larsen / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie über Ihrer Steuererklärung für 2014 sitzen, haben wir noch einige Hinweise für Sie. Bekanntlich haben Sie Zeit bis zum Jahresende mit der Abgabe, wenn Sie die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen. Genug, um vor allem noch einmal die wichtigsten Punkte genau zu diskutieren und durchzurechnen.

Wobei ja auch wahr ist, dass das deutsche Steuerrecht in den letzten Jahren immer weniger Gestaltungsmöglichkeiten zugelassen hat. Eine der derzeit größten Gelegenheiten, kräftigt Steuern zu sparen, ist die so genannte doppelte Haushaltsführung. Sprich: Sie wohnen an einem Ort – steuertechnisch Ihr Lebensmittelpunkt – und arbeiten an einem anderen Ort, wo Sie auch eine entsprechende Schlafstätte unterhalten können.

 

Fiskus stellt strenge Anforderungen

Wir hatten schon in den vergangenen Ausgaben des Newsletters „Wirtschaft-Vertraulich“ darauf hingewiesen, dass der Fiskus bemüht ist, hier immer strengere Anforderungen zu stellen. Besonders arg gebeutelt dabei Alleinstehende, die große Schwierigkeiten bekommen, ihren Lebensmittelpunkt nachzuweisen. Doch auch Ehepaare müssen aufpassen, besonders wenn sie gemeinsam auswärts arbeiten.

Worauf es dabei ankommen kann, hat ein neues Urteil gezeigt, das die Frage beantwortet, welche Indizien für die Annahme des Lebensmittelpunktes wichtig sind. Bei der Verhandlung vor dem Finanzgericht München ging es um ein Ehepaar, wo beide auswärts berufstätig waren.

Das Paar hatte beruflich veranlasst eine 77-m²-Eigentumswohnung gekauft. Von dort aus gingen beide ihrer Arbeit nach. Lebensmittelpunkt sei aber nach Auskunft der Eheleute die frühere Familienwohnung geblieben. Deren Wohnfläche beträgt 130 m²; dazu gehört ein Garten von 1.400 m².

 

Es muss eine Gesamtwürdigung erfolgen

Dem Finanzamt genügte aber dies nicht. Es sah als Lebensmittelpunkt die kleinere Eigentumswohnung an und verneinte eine doppelte Haushaltsführung. Doch dem widersprachen die Finanzrichter. Laut Finanzgericht hat sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht an den Beschäftigungsort verlagert. Schon der Wohnflächenvergleich spreche dafür, dass die frühere Familienwohnung der Mittelpunkt sei.

Außerdem hatte das Ehepaar in der heimatlichen Wohnung 179 Tage im Jahr verbracht. Beide waren dort auch geboren und aufgewachsen. Sie konnten Zugehörigkeiten zu Vereinen nachweisen. Diese Gesamtwürdigung überzeugte das Gericht. Es erkannte die geltend gemachten 9.999 Euro als Werbungskosten an (Az. 7 K 1804/13).

 

Wie Sie die Anerkennung für eine doppelte Haushaltsführung absichern können

Was ist daraus für ähnlich gelagerte Fälle abzuleiten? Erstens sollten Sie darauf achten, dass Ihre neue Wohnung am Arbeitsort einen signifikanten Unterschied, quantitativ oder qualitativ, zu Ihrer Heimatwohnung aufweist. Gleichzeitig sollten Sie durch entsprechende Familienheimfahrten die Verbundenheit mit Ihrer Heimat unter Beweis stellen. Ob es unbedingt die Hälfte des Jahres sein muss, käme auf den Einzelfall an. Doch ist hier sicher einmal mehr besser als einmal zu wenig.

Besonders wichtig sind aber auch die sozialen Kontakte in der Heimat. Eltern, enge Verwandte, Kinder, Mitgliedschaften in Vereinen etc. sind hier geeignet, die Verbundenheit zu untermauern. Dann kann auch das Finanzamt kaum Argumente dagegen anbringen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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