Annahme oder Ausschlagung von Erbschaft: Fristen beachten

© Gina Sanders / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn es zu einem Todesfall in der Familie kommt, überwiegen normalerweise erst einmal die emotionalen Aspekte. Wenn Sie selbst davon schon einmal betroffen waren, wissen Sie aber auch: Sehr schnell schlägt die Bürokratie zu. Das geht von Fragen der Beerdigung über Behördengänge bis letztlich hin zu Erbfragen.

Gerade letzteres ist oftmals ein heikles Thema. Wobei manches Testament eine Art Überraschungspaket ist, auch was die eigentliche Vermögensaufstellung angeht.

Deshalb hat der Gesetzgeber Erben auch eine Frist eingeräumt, in der Sie überlegen können, ob Sie ein Erbe, was ja aus Guthaben und Schulden bestehen kann, annehmen wollen oder nicht. Innerhalb einer 6-Wochen-Frist müssen Sie entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen.

 

Gesetzliche Fristen zur Annahme oder Ausschlagung beachten

Den gesetzlichen Rahmen liefert das Bürgerliche Gesetzbuch (zum Nachlesen: § 1944). Diese Frist verlängert sich auf 6 Monate, wenn Erblasser oder Erbe sich beim Tod im Ausland aufhielten. Wenn Sie die Ausschlagungsfrist versäumen, können Sie das anfechten (§ 1956 BGB). Worauf es dabei ankommt, zeigte eine kürzlich vor dem Bundesgerichtshof getroffene Entscheidung.

Der zugrundeliegende Fall: Eine Frau hatte 1996 das Versäumnis der Ausschlagungsfrist wegen Unkenntnis wirksam angefochten. Zugleich hatte sie die Erbschaft ausgeschlagen, da der Nachlass überschuldet sei. Doch das stimmte so nicht.

Wie wertvoll er wirklich war, erfuhr die Frau erst am 07.08.2013. Prompt focht sie die frühere Ausschlagung an. Ihre Anfechtungserklärung ging am 26.08.2013 beim Nachlassgericht ein. Doch das war laut Bundesgerichtshof zu spät.

 

Anfechtung früherer Entscheidungen grundsätzlich möglich

Die Klägerin hatte ihre Anfechtung auf den § 1954 BGB gestützt. Demzufolge gilt eine 6-Wochen-Frist, die mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu laufen beginnt. In diesem Fall wäre es nach Ansicht der Klägerin der Zeitpunkt gewesen, wo sie von der Werthaltigkeit der Erbschaft erfahren hatte.

Das Bundesgericht gab ihr zwar Recht, dass sie unter solch einer Voraussetzung die Frist für eine Anfechtung eingehalten hätte. Doch würde dadurch, dass sie letztlich die 1996 erfolgte Anfechtung nun aktuell anfechten würde, eine komplett andere Situation geschaffen. So gilt laut BGH für die „Anfechtung der Anfechtung“ der Paragraph 121 BGB.

 

Zeitfaktor spielt eine große Rolle

Und der verlangt Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern. Das verneinte der BGH hier (Az. IV ZB 39/14). Denn die Klägerin hätte nicht nur fast 3 Wochen mit ihrer Anfechtung gewartet. Hinzu kommt, dass laut § 121 BGB eine Anfechtung nach Ablauf von 10 Jahren generell nicht mehr möglich sei. Im vorliegenden Fall war diese Frist bereits 2011 abgelaufen.

Fazit: In Erbschaftsangelegenheiten sollten Sie genau auf die gesetzlichen Fristen achten. Zwar sind nachträgliche Änderungen von Entscheidungen bei objektiv angelegten Irrtümern möglich, doch nur in zeitlich begrenztem Rahmen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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