Was tun, wenn Abgeltungssteuer falsch berechnet wurde

© somenski / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie Kapitalanlagen tätigen, müssen Sie Erträge aus diesen auch versteuern. Das geschieht seit 2009 in der Regel über die Abgeltungssteuer. Diese beträgt 25% auf den zu versteuernden Betrag. Inklusive des ebenfalls anfallenden Solidaritätszuschlages liegt die gesamte Steuerbelastung am Ende bei 26,375%. Wenn Sie zusätzlich auch noch Kirchensteuer zahlen müssen, erhöht sich die Steuerbelastung auf 27,82% (Bayern) bzw. 27,99% (restliche Bundesländer).

Der zu versteuernde Betrag errechnet sich dabei aus dem reinen Kapitalertrag abzüglich eventueller Freibeträge wie z. B. dem Sparerpauschbetrag. Dieser beträgt für einen Alleinstehenden 801 Euro pro Jahr, für Ehepaare 1.602 Euro.

 

Denken Sie an einen Freistellungsauftrag

Den Pauschbetrag können Sie über einen Freistellungsantrag bei Ihrer Bank geltend machen, denn diese ist für die Berechnung der Abgeltungssteuer und deren Abführung an den Fiskus verantwortlich. Sie haben grundsätzlich auch die Möglichkeit, im Rahmen des Pauschbetrages die Summe auf mehrere depotführenden Banken (oder Bausparkassen etc.) aufzuteilen.

Am Ende des Jahres erhalten Sie dann von Ihrer Bank eine Steuerbescheinigung, wie viel Abgeltungssteuer abgeführt wurde. Somit erübrigen sich in den meisten Fällen weitere Angaben zu Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung. Doch aufgepasst:

 

Bei zu viel gezahlter Abgeltungssteuer schieben sich Banken und Fiskus die Verantwortung zu

Hierbei können sich natürlich Fehler einschleichen, die später nur noch schwer zu korrigieren sind. Deshalb sollten Sie insbesondere bei Wertpapierabrechnungen umgehend den Steuerabzug prüfen. Wobei Sie außerdem wissen sollten:

Depotführende Banken sind nicht nur gesetzlich verpflichtet, Abgeltungsteuer in korrekter Höhe einzubehalten. Um vom Finanzamt nicht in Haftung genommen zu werden, dürfen sie sogar beim Steuerabzug großzügig sein.

Was in der Praxis bedeutet, dass selbst wenn Abgeltungsteuer zu Unrecht abgeführt wurde, Sie nicht immer mit Erstattung rechnen können. Denn erscheint der Bank das Haftungsrisiko nämlich zu groß, darf die Bank Sie an das Finanzamt verweisen.

 

Was Sie bei Berechnungsfehlern tun können

Häufige Fehlerquellen bei der Berechnung der Abgeltungssteuer sind falsch ermittelte Anschaffungskosten oder die Besteuerung von Aktiensplits. Dabei können Sie zwar zu Unrecht einbehaltene Abgeltungsteuer über die Anlage KAP zurückfordern. Indes:

Der zuständige Finanzbeamte könnte einwenden, dass er an die Steuerbescheinigung der Bank gebunden sei. Diesen Ärger können Sie sich ersparen, wenn Sie wie folgt vorgehen:

Reklamieren Sie umgehend bei der Depotbank, wenn dort der Steuerabzug zu Unrecht erfolgt sein sollte. Weigert sich das Geldhaus, den Fehler zuzugeben, schalten Sie einen Steuerberater ein.

Bleibt es beim Widerstand der Bank, sollte der Steuerberater das Betriebsstätten-Finanzamt der Bank anschreiben. Dies verbunden mit der Aufforderung, die fälschlicherweise abgezogene Abgeltungsteuer zu erstatten. Hat all das keinen Erfolg, haben Sie nur noch die Möglichkeit, gerichtlich gegen die Bank vorzugehen. Das allerdings dürfte sich nur dann lohnen, wenn es um hohe Summen geht.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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