Weitere Erleichterungen bei doppelter Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung: Gerichte urteilen zugunsten der Steuerpflichtigen

Doppelte Haushaltsführung: Gerichte urteilen zugunsten der Steuerpflichtigen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie aufgrund Ihrer Arbeits- und Lebenssituation eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen, könnten neue Urteile für Sie von Interesse sein.

Der Gesetzgeber und auch die Gerichte haben in den vergangenen Jahren positiv auf die Entwicklung am Arbeitsmarkt reagiert, die eine immer höhere Flexibilität der Beschäftigten, egal ob Arbeitnehmer oder Selbstständiger, erfordert.

So wurden im Wesentlichen die Möglichkeiten erweitert, welche Kosten Sie bei einer doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzen können. Eine doppelte Haushaltsführung trifft dann zu, wenn Sie am Heimatort einen eigenen Hausstand haben und am auswärtig gelegenen Arbeitsort eine Zweitwohnung nutzen.

 

Wann doppelte Haushaltsführung infrage kommt

Grundsätzlich ist die Anerkennung einer doppelten Hausführung in folgenden Fällen üblich:

  • Sie sind selbst Mieter oder Eigentümer Ihrer Wohnung oder Hauses.
  • Sie sind Mietmieter oder Mieteigentümer.

In folgenden Fällen kommt es auf eine Einzelfall-Prüfung an, die meist besonders auf eine entsprechende räumliche Trennung und/oder eine finanzielle Beteiligung an den Wohnkosten der Heimatwohnung abstellt.

  • Sie sind nicht Mieter oder Eigentümer.
  • Sie wohnen entgeltlich bei den Eltern.
  • Sie wohnen unentgeltlich bei den Eltern.

Auf welche Kriterien hier der Fiskus im Einzelnen schaut, können Sie im Artikel „Mehr Spielraum bei doppelter Haushaltsführung“ auf www.deutscher-wirtschaftsbrief.de nachlesen.

 

Steuerliche Absetzbarkeit trotz unentgeltlichen Wohnens?

Vor allem das Thema unentgeltliches Wohnen hat in der Vergangenheit immer wieder dazu geführt, dass das Finanzamt – und teilweise auch Finanzgerichte – eine doppelte Haushaltsführung versagten. Doch inzwischen hat sich hier die Rechtsprechung deutlich zugunsten der Steuerpflichtigen verbessert.

Zuletzt kam eine entsprechende Klarstellung vom Bundesfinanzhof. Er urteilte, dass es sich bei einer Wohnung bei den Eltern nicht um eine abgeschlossene Wohnung handeln muss (Az. VI R 10/13). Noch konkreter wurde das Finanzgericht Münsters. Dort wurde folgender Fall verhandelt:

Der Kläger bewohnte 30 m² Dachgeschossfläche im Haus seiner Mutter. Dort standen ihm Spüle, Kühlschrank und Mikrowelle zur Verfügung. Küche und Bad waren im Erdgeschoss. Für den Wohnraum zahlte der Sohn zwar keine Miete, steuerte aber zu den Hauskosten bei und erledigte Reparatur- und Gartenarbeiten. Gleichzeitig unterhielt er an einem auswärtigen Arbeitsort eine kleine Wohnung.

Nachdem der Fiskus die doppelte Haushaltsführung verneinte, bekam der Sohn vor dem Gericht Recht. Denn die Richter sahen für die steuerliche Anerkennung eine bauliche Abtrennung oder einen Mietvertrag als nicht zwingend erforderlich an (Az. 6 K 3093/11 E).

 

Auf diese Eckpunkte müssen Sie achten

Vielmehr wurde in der Beteiligung an den Kosten und die Ausführung von Arbeiten am Wohnobjekt ein Indiz für den eigenen Hausstand gesehen. Das schlägt sich inzwischen auch in den gesetzlichen Vorgaben nieder.

Denn seit diesem Jahr ist für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung die Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung glaubwürdig nachzuweisen.

Barleistungen von mehr als 10 % der Haushaltskosten dürften dabei ausreichen, um dieses Kriterium zu erfüllen. Wie im Urteilsfall kommt zusätzlich noch die Erledigung haushaltsnaher Tätigkeiten in Betracht.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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