Welche Probleme es beim Schuldzinsenabzug geben kann
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
wenn Sie zusammen mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner ein Haus kaufen wollen oder es sogar schon getan haben, dürfte bei manchem sicherlich auch eine interessante steuerliche Komponente eine Rolle gespielt haben. Denn wenn ein Teil des Hauses gewerblich genutzt werden kann, können unter bestimmten Voraussetzungen die auf die Finanzierung entfallenden Zinsen als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Allerdings haben der Gesetzgeber und der Fiskus hier enge Grenzen gesetzt. Wobei die bisherige Rechtsprechung besonderen Bezug auf die Situation bei Ehepaaren nahm. Doch wie ein aktuell verhandelter Fall aufgezeigt hat, gilt das auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Die Ausgangssituation dabei:
Zwei Lebenspartner hatten zusammen ein Haus erworben. Im Anschluss richtete einer der Partner in dem Wohnhaus ein Büro ein und machte dafür Betriebsausgaben geltend. Dafür setzte er seine eigenen Finanzierungskosten aus dem Hauskauf in voller Höhe an. Doch diesem Ansatz widersprach das Finanzamt.
Bei Hauskauf werden Eheleute und Lebenspartner beim Eigentumsanteil gleich gestellt
Daraufhin klagte der Partner vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az. 13 K 1554/12 E), unterlag dort aber ebenfalls. Denn das Finanzgericht wies die Klage mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Diese ist nach Auffassung des Gerichts bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwenden.
Im Grundsatz gilt: Wird ein Gebäude gemeinsam erworben, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem Miteigentumsanteil, in der Regel 50%/50%, was üblicherweise auch so ins Grundbuch eingetragen wird. Dies gilt unabhängig davon, wie viel jeder Partner tatsächlich zum Kaufpreis beigetragen hat.
Vollständiger Schuldzinsenabzug nur, wenn man alle Aufwendungen getragen hat
Deshalb wurde dem steuerpflichtigen Partner im vorliegenden Fall der vollständige Abzug als Betriebsausgaben versagt. Zwar sei der Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben grundsätzlich möglich, so die Richter. Doch das hätte eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Partnern vorausgesetzt. Einer hätte erklären müssen, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer selbst übernommen zu haben.
Sollten Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden oder planen, ein Haus zu kaufen, um dieses dann teilweise gewerblich zu nutzen, müssen Sie entsprechende Vorkehrungen treffen. Rechnen Sie in jedem Fall damit, dass Sie nur einen anteiligen Schuldzinsenabzug durchsetzen werden können.
Eine Kostenvereinbarung kann den Betriebsausgabenabzug möglich machen
Letztlich werden Sie hier den Spagat zwischen privatem Bereich (mit Blick auf die Miteigentumsanteile) und dem Wunsch nach möglichst hohen Betriebsausgaben machen müssen. Ein Weg, der sicher dabei versucht werden sollte, wäre über die angesprochene Vereinbarung zwischen beiden Partnern zur kompletten Kostenübernahme des gewerblich genutzten Gebäudeteils.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
Bildnachweis: Gevestor
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