Verwandten-Darlehen: Welche Steuern Sie zahlen müssen

Worauf Sie bei Verwandten-Darlehen achten müssen

Worauf Sie bei Verwandten-Darlehen achten müssen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

haben Sie in letzter Zeit versucht, bei Ihrer Bank ein Darlehen zu bekommen? Aus Gesprächen mit Lesern haben wir zur Kenntnis nehmen können: Geht es um konkrete Konsumprojekte wie z. B. einen Autokauf, sind die Banken inzwischen wieder gern bereit, Kredite zu vergeben. Wird es aber mit einer Besicherung eng, treten schnell Probleme auf. Kein Wunder, dass Kredite in der Familie immer noch Hoch-Konjunktur haben.

Was dabei gern übersehen oder sogar ignoriert wird: Leihen Sie jemandem aus der Familie Geld, müssen Sie die daraus resultierenden Zinseinahmen ebenfalls versteuern. Da unterscheidet der Fiskus nicht zwischen Verwandten und Dritten.

Allerdings gibt es ein kleines Steuergeschenk. Denn die auf Verwandten-Darlehen entfallenden Zinseinnahmen müssen oftmals nur mit dem günstigeren Abgeltungs-Steuersatz von 25% versteuert werden. Und das, obwohl das Einkommensteuergesetz eigentlich etwas anderes sagt (§ 32 d Abs. 2 EStG). Denn da heißt es, dass die günstigere Abgeltungssteuer nicht greift, wenn es sich bei Schuldner und Gläubiger um einander nahestehende Personen handelt.

 

Keine Abgeltungssteuer bei zu großer „Nähe“ der Beteiligten

Dieser pauschalen Einschränkung hat allerdings der Bundesfinanzhof schon im letzten Jahr einen Strich durch die Rechnung gemacht (Az. VIII R 9/13 u.a.). Denn nach Ansicht der Richter liegt „Nähe“ nur dann vor, wenn die betreffende Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Was als „Nähe“ in der Praxis gewertet wird, zeigte ein gerade verhandelter Fall. Dabei ging es um einen Mann, der seiner Frau ein festverzinsliches Darlehen gewährt hatte. Für die gut 280.000 Euro hatte die Frau eine Immobilie erworben, renoviert und anschließend vermietet.

Der Ehemann war eingesprungen, weil kein Kreditinstitut bereit war, das Objekt zu 100% zu finanzieren. Über eigene Mittel oder Einkünfte aus Arbeit verfügte die Frau nicht. Dazu der BFH:

 

Wenn finanzielle Beherrschung, dann gilt bei Zinserträgen der persönliche Steuersatz

Hier handele es sich um „einander nahestehende Personen“ im Sinne des Gesetzes (Az. VIII R 8/14). Bei Aufnahme des Darlehens sei die Frau finanziell vollkommen abhängig von ihrem Ehemann gewesen.

Die Schlussfolgerung der Richter: Es liegt ein Beherrschungsverhältnis vor, das die Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte ausschließe. Die aus dem Darlehen erzielten Kapitalerträge unterliegen beim Ehemann damit der persönlichen Einkommensteuer.

Auch wenn dieser Fall für die Beteiligten steuerlich nachteilig wirkte, so können Sie daraus sehr gute Schlussfolgerungen für die Gestaltung ähnlicher Darlehensfinanzierungen ziehen. Denn wenn Sie sich die Abgeltungssteuer für die Zinserträge sichern wollen, müssen Sie vorher dafür sorgen, dass kein finanzielles Beherrschungsverhältnis besteht. Über Gestaltungsmöglichkeiten sollten Sie entsprechend mit Ihrem Steuerberater reden.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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