Wem steht Entschädigung bei Nutzungsausfall zu?

© somenski / Fotolia.com

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Unternehmer darüber nachdenken, ein Wirtschaftsgut in das Betriebsvermögen zu überführen oder es vielleicht doch lieber im Privatvermögen zu halten, sollten Sie sich auch bewusst sein, dass dies nicht nur bilanzielle, abschreibungs- und steuertechnische Konsequenzen hat. Auch für den Fall, dass etwas mit dem Wirtschaftsgut passiert, gibt es dann zum Teil gravierende Unterschiede.

Konkret geht es um das Thema Nutzungsausfall-Entschädigungen. Denn hier sind entsprechende Zahlungen für ein nicht nutzbares bewegliches Betriebsvermögen stets als Betriebseinnahmen zu verbuchen. Dem steht nicht entgegen, wenn Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug auch privat nutzen. Das leitet sich auch aus einem Fall ab, der zum Jahresanfang vom Bundesfinanzhof in letzter Instanz entschieden wurde.

 

Wer bekommt die Entschädigung bei einem Wirtschaftsgut?

Im verhandelten Fall hatte der Kläger bislang ein Auto, das im Betriebsvermögen war, auch privat genutzt. Den Privatanteil des Fahrzeuges hatte der Kläger in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung über die bekannte 1%-Regel ermittelt (diese basiert auf dem Bruttolistenpreis des Fahrzeuges).

Nun kam es zu einem Unfall, der zu einem Nutzungsausfall führte. Der Kläger gab an, dass der Unfall während der privaten Nutzung passiert war. In der Folge nutzte der Mann nicht das Angebot der Anmietung eines Ersatzautos, sondern erhielt vom Haftpflichtversicherer des Verursachers 1.210 Euro als Nutzungsausfall-Entschädigung. Diesen Betrag gab er allerdings nicht als Betriebseinnahme an.

Das wurde vom Finanzamt moniert, das am Ende vor dem Bundesfinanzhof auch Recht bekam, da die Entschädigung als Betriebseinnahme anzusehen sei (Az. X R 2/14). Die Begründung der Richter:

 

Entweder oder …

Bewegliche Wirtschaftsgüter, wobei es sich in diesem Fall ja eindeutig handelt, seien auch bei gemischter Nutzung entweder Betriebs- oder Privatvermögen. Wenn man für Schäden Ersatzleistungen erhalte, würden sich diese steuerlich allein nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts richten. Das gelte unabhängig davon, bei welcher Nutzungsart der Schaden entstanden ist.

Im vorliegenden Fall hieß das: Das Auto gehörte zum Betriebsvermögen und entsprechend müssen alle Zahlungen auch auf Unternehmensebene zugeordnet werden. Das leitet sich auch aus dem Umstand ab, dass es sich bei dem Auto um ein sogenanntes unteilbares Wirtschaftsgut handelt, hier also keine Unterscheidung in einen privaten oder unternehmerischen Teil möglich ist.

 

Nur bei teilbaren Gütern kann unterschieden werden

Also war im Endeffekt der Nutzungsausfall eine Betriebseinnahme. Dass sollten Sie beherzigen, um in ähnlich gelagerten Fällen nicht in die Gefahr von Steuernachzahlungen zu kommen.

Anders würde die Sache allerdings aussehen, wenn es sich um ein teilbares Gut handeln würde. Das ist beispielsweise bei Gebäuden möglich, die in einen privaten und einen betrieblichen Bereich geteilt werden könnten. Beispiel: Brennt lediglich das privat genutzte Geschoss ab, ist die Versicherungsleistung keine Betriebseinnahme. Wird jedoch das gesamte Gebäude zerstört, ist die Zahlung nach den Nutzungsverhältnissen aufzuteilen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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