Wer eine Bestattung bezahlen muss

Strenge Auslegung von Bestattungspflichten.

Strenge Auslegung von Bestattungspflichten.

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

ein Thema, über das ungern gesprochen wird, ist der Tod und wie jemand beerdigt wird. Wenn der Todesfall eintritt, hilft alles nichts, dann muss leider auch ein gewisser Pragmatismus an den Tag gelegt werden. Was konkret bedeutet: Der Verstobene muss entsprechend seinen Wünschen oder den Möglichkeiten der Hinterbliebenen beerdigt werden. Was auch immer eine Kostenfrage ist.

Dabei ist in den entsprechenden Gesetzen klar geregelt, dass die nächsten Verwandten für die Beerdigung zu sorgen haben. Für wen genau und in welcher Reihenfolge hier die Bestattungspflicht besteht, haben die einzelnen Bundesländer jeweils für sich in ihren Bestattungsgesetzen geregelt.

Sollte in relativ kurzen Zeit bis zur Beerdigung die Frage nach dem Bestattungspflichtigen nicht geklärt werden können oder verweigern bestattungspflichtige Angehörige die Kostenübernahme, springen erst einmal die zuständigen Ämter ein. Sie veranlassen die Beerdigung und fordern dann später die Kosten vom festgestellten Bestattungspflichtigen wieder ein.

 

Wer zahlen muss, bestimmen die Länder-Gesetze

Dass dabei Angehörige trotz eventuell schwieriger Familien-Konstellationen kaum Möglichkeit haben, sich der finanziellen Verantwortung zu entziehen, hat kürzlich das Verwaltungsgericht Lüneburg untermauert (Az. 5 A 146/14).

Im verhandelten Fall ging es um die Beerdigungskosten für einen Mann. Nach dem niedersächsischen Bestattungsgesetz sind zuerst die Ehegatten zur Bestattung und Kostenübernahme verpflichtet. Es folgen die Kinder. Geschwister stehen erst an letzter Stelle.

Allerdings war der Verstorbene einerseits geschieden, andererseits verweigerte der einzige Sohn die Kostenübernahme wegen einer familiären Zerrüttung. Seine Begründung: Sein Vater habe ihn nie kindgerecht behandelt und nie Unterhalt gezahlt. Außerdem hätte er seit Kindetagen keinen Kontakt mehr gehabt. Die Bestattungspflicht sei deshalb unbillig.

 

Kein Kontakt oder Zerrüttung sind keine Gründe, um Kosten nicht tragen zu müssen

Dieser Argumentation folgte die zuständige Behörde auch erst einmal und wollte deshalb einen Teil der Beerdigungskosten von der Schwester des Verstorbenen. Doch diese klagte dagegen, weil sie ihren Bruder ebenfalls seit Jahrzehnten nicht mehr gesehen habe. Und sie bekam Recht. Doch nicht wegen ihres fehlenden Kontakts, sondern weil der Sohn trotz der angeführten Zerrüttung bestattungspflichtig sei.

Eine Befreiung wäre nur dann denkbar, wenn Umstände vorlägen, die eine Totenfürsorge schlechthin unerträglich machen würden. Das Gericht machte klar, dass damit schon sehr schwere Tatbestände wie Misshandlungen oder eine schwere Straftat gegen den Bestattungspflichtigen gemeint sind.

Dass die Grenze der Zumutbarkeit dabei so hoch angesetzt wird, liegt auch darin begründet, dass es sich bei der Bestattung nur um eine einmalige, mit begrenzten Kosten verbundene Pflicht handelt. Entsprechend urteilten die Lüneburger Richter, dass das Amt sich zwecks Erstattung somit an den Sohn und nicht an die Schwester des Verstorbenen halten muss.

Fazit: Während z. B. im Unterhaltsrecht eine Zerrüttung leichter nachzuweisen ist, gibt es eine Befreiung von einer Bestattungspflicht nur in absoluten Ausnahmefällen.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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