Wichtiges zur Steuerrückzahlung bei Eheleuten
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Haben Sie Ihre Steuererklärung 2012 in den üblichen Fristen abgegeben, werden jetzt die ersten Bescheide in der Post sein. Dabei dürfte es Sie besonders interessieren: Wie geht das Finanzamt mit Steuerrückzahlungen bei gemeinsam veranlagten Ehegatten um?
Dies ist im § 36 Abs. 4 S. 3 Einkommensteuergesetz geregelt: „Bei Ehegatten, die (…) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.
Bei Auszahlungen macht das Finanzamt keinen Unterschied zwischen Eheleuten
In der Praxis bedeutet das: Wird eine Auszahlung an einen der Ehegatten geleistet, gilt diese Auszahlung auch als an den anderen Gatten geleistet. Dabei stützt sich das Finanzamt auf eine so genannte angenommene Einziehungsvollmacht.
Es geht also davon aus, dass bei gemeinsam veranlagten Eheleuten jeder der Gatten berechtigt ist, auch für den anderen Rückzahlungen entgegenzunehmen.
Allerdings ist das kein Freifahrtschein für das Amt. Denn wenn es erkennen könnte, dass der eine Ehegatte nicht mit der Auszahlung an den anderen Gatten einverstanden sein dürfte, muss es dies berücksichtigen. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn Eheleute getrennt leben oder bereits geschieden sind.
Stellen Sie schriftlichen Antrag zum Ausschluss des Ehepartners
Um hier eventuellen Fehleinschätzungen des Finanzamtes vorzubeugen, sollten Sie aber stets einen schriftlichen Antrag stellen, wenn Ihr früherer Ehepartner von der Auszahlung ausgeschlossen werden soll.
Einen weiteren Aspekt müssen Sie bei der Frage der Auszahlungsmodalitäten ebenfalls beachten. Denn anfallende Steuererstattungen stehen dem Ehegatten zu, auf dessen Rechnung auch die Steuervorauszahlungen erfolgten.
In der Praxis unproblematisch ist die Lohnsteuer. Hier kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine klare Zuordnung getroffen werden.
Einkommensteuer-Vorauszahlungen: Einer trage des anderen (Steuer-)Schuld
Schwieriger könnte es bei den Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden. Hier wird in der Steuer-Praxis folgender Grundsatz angelegt: Wenn Eheleute zusammen leben, begleicht der eine Ehegatte bei einer Zahlung auch die Steuerschulden des anderen Ehegatten.
Ist in der Beziehung alles in Ordnung, wird das kein Problem darstellen. Trennen sich die Eheleute aber später oder wollen getrennt veranlagt werden, stehen Sie vor einem Problem: Denn der neue Umstand wird nicht rückwirkend berücksichtigt.
Der einzige Ausweg: Sollte sich eine Ehekrise anbahnen, sollten Zahlungen ans Finanzamt immer auf eigene Rechnung erfolgen. Nur auf diesem Weg können Sie verhindern, dass Sie Vorauszahlungen auch für den Noch-Ehegatten ungewollt mitleisten.
Tipp für Unternehmer: Lassen Sie Ihren Gatten zahlen
Noch ein spezieller Tipp für Unternehmer. Sollte Ihre Firma einmal in Schieflage geraten, bietet sich bei einer gemeinsamen Veranlagung mit Ihrem Ehepartner folgende Gestaltungsmöglichkeit an:
Die Steuervorauszahlungen werden durch den Nichtunternehmer-Gatten geleistet. Dadurch werden eventuelle Steuerrückerstattungen gerettet, da sie im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse fallen würden.
Allerdings müsste der zahlende Ehegatte über entsprechende Geldmittel verfügen. Ist dies nicht der Fall, kann aber ein Ehegatten-Darlehen eventuell aushelfen. Achten Sie dabei besonders streng auf den nötigen Dritt-Vergleich, also die Vergleichbarkeit mit marktüblichen Konditionen anderer Kredite.
Mit besten Grüßen
Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“
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